101. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Quartalsberichte und Kreditrisikobegrenzung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung - FK-QUAB-V)
Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird - betreffend § 14 Abs. 5 FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
1. Abschnitt
Meldepflichten
Meldepflicht, Übermittlung
§ 1. (1) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
(3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(4) Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.
2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration
Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG zu erfassen. Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind für die Zwecke dieser Verordnung Kreditrisikokonzentrationen gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 zu erfassen.
(3) § 27 Abs. 5 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Z 1 angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 2 Z 5 lit. a FKG zu erfolgen hat und die in dessen Z 2 letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.
(4) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten abweichend von Abs. 3 § 27 Abs. 5 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Die Maßgaben in Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen
§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(2) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration abweichend von Abs. 1 § 27 Abs. 2 letzter Satz und 2a bis 2c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.
Gewichtung der Risiken
§ 4. (1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 3 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § 27 Abs. 3 lit. f BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Institut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.
(2) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind auch für die Anwendung des § 5 abweichend von Abs. 1 die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 3 bis 3d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § 27 Abs. 3 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.
(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
Begrenzung der Kreditrisikokonzentration
§ 5. Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
- 1. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
- 2. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
- 3. Die Summe der einzelnen gewichteten Kreditrisikokonzentrationen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
- 4. § 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.
3. Abschnitt
Gruppeninterne Transaktionen
Meldung der Gruppeninternen Transaktionen
§ 6. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion
§ 7. (1) Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:
Darlehen mit der Darlehenssumme;
Kredite mit der Kreditsumme;
Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG mit ihrem Nominalwert;
Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG nach einer der Methoden des § 22 Abs. 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;
Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;
Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;
Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;
Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;
Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sind marktübliche Bedingungen zugrunde zu legen. Wird eine gruppeninterne Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, so ist zusätzlich der tatsächlich vereinbarte Transaktionswert zu melden.
(3) Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des § 2 Z 18 FKG zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG angehören.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendungsbestimmungen
§ 8. Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.
Verweise
§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden.
Erstmalige Meldung
§ 10. Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.
Anlage
Pribil Traumüller
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