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BGBl II 75/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Verordnung: Fahrverbote in Tirol

75. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrverbote in Tirol

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten:

  1. 1. am 7. April 2007 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr
  2. 2. am 25. April 2007 in der Zeit von 10 Uhr bis 22 Uhr
  3. 3. am 2. Juni 2007 in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr

auf den in Abs. 2 genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 6. April 2007 in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr auf den in Abs. 2 genannten Straßen, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt jeweils auf folgenden Straßen:

  1. 1. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
  2. 2. Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd.

§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:

  1. 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. 2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
  3. 3. Fahrten mit Leerfahrzeugen bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Faymann

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