66. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur und
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Verdienststrukturstatistik zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
- 2. Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 68 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988);
- 3. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
- 4. Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden;
- 5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.
Berichtszeitraum, Periodizität
§ 3. (1) Berichtsjahr für die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.14., 2.15., 2.17. und 2.18. sind das Kalenderjahr 2006 und danach jedes weitere vierte Kalenderjahr.
(2) Die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1., 2.1. bis 2.13., 2.16., 2.19. und 2.20. sind über den Oktober des jeweiligen Berichtjahres (Berichtsmonat) zu erheben.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
- 2. Arbeitsgemeinschaften im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem Unternehmen obliegt,
- 3. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen,
- 4. Betriebe im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 und
- 5. Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, die zum Stichtag 31. Oktober schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 74 und 80 bis 93 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at “ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
(2) Statistische Einheiten sind weiters die unselbständig Beschäftigten bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1.
Erhebungsmerkmale
§ 5. (1) Es sind zu erheben:
- 1. über die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.;
- 2. über die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2..
(2) Soweit den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 angehören, sind überdies jeweils für die Arbeitsstätten die Merkmale gemäß Anlage Z 2.19. und 2.20. zu erheben.
Erhebungsarten
§ 6. (1) Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;
- 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.6. und 1.8., Punkt 2.1. bis 2.5. sowie Punkt 2.16. und 2.17. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.6. durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
- 4. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.5., 2.14. und 2.15. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Finanzbehörden;
- 5. die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9. bis 1.11., Punkt 2.7. bis 2.13. sowie Punkt 2.18., 2.19. und 2.20.) durch Befragung beim Unternehmen.
(2) Die Erhebung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§ 7) zu erfolgen.
Auswahl der Stichprobe
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
- 1. zunächst aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
- 2. sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (§ 4 Abs. 2) auszuwählen.
(2) Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 1 übermittelten Daten heranzuziehen.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in § 1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 , gewährleistet sind.
Durchführung der Erhebung
§ 8. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.3. bis 2.5., Punkt 2.16. und 2.17. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten den Finanzbehörden zwecks Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.14. und 2.15. zu übermitteln. Die Finanzbehörden haben diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten und mit den Daten gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. seines Dienstgebers der Bundesanstalt zu übermitteln.
(4) Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat zudem Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden haben die Daten gemäß den §§ 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 10. (1) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen führen, dem eine statistische Einheit zugeordnet ist, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt an die in den Erhebungsformularen angegebene Adresse zu übermitteln.
(4) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß § 10 Abs. 2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung
§ 12. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 10 Abs. 3 in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6 (CELEX Nr. 31999R0530);
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur, ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 32 (CELEX Nr. 32005R1738);
- 3. Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30 (CELEX Nr. 32006R0698);
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1 (CELEX Nr. 31993R0696);
- 5. Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 318 vom 17.11.2006 S. 17 (CELEX Nr. 32006L0111);
- 6. Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006;
- 7. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2006;
- 8. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2006;
- 9. Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005;
- 10. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003.
Außer-Kraft-Treten
§ 15. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 197/2004, außer Kraft.
Anlage
Bartenstein
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