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BGBl II 46/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Verordnung: Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien - HPSV-HAUP

46. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien - HPSV-HAUP)

Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan

§ 2.

Begriffsbestimmung

§ 3.

Aufgabe, Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

§ 4.

Profil und Schwerpunkte

§ 5.

Leistungen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

§ 6.

Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

3. Abschnitt
Ressourcenplan

§ 7.

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

§ 8.

Bemessung der Ressourcen

§ 9.

Ressourcenbilanz und -entwicklung

4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

§ 10.

Rollende Planung

§ 11.

Ist-Stand-Analyse

§ 12.

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

§ 13.

Maßnahmen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

5. Abschnitt
Internes Rechnungswesen

§ 14.

Haushaltswesen

§ 15.

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 17.

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentliche Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

  1. 1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
  2. 2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
  3. 3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

Begriffsbestimmung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Schwerpunkte: jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, die bei einer Veränderung derselben das Profil maßgebend abändern würden;
  2. 2. Profil: beschreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
  3. 3. externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (§ 5 Z 1 bis 5 dieser Verordnung);
  4. 4. interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (§ 5 Z 6 bis 9 dieser Verordnung);
  5. 5. strategische Ziele: sie beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind;
  6. 6. Vorhaben: abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zum Gegen­stand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.

2. Abschnitt

Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ziel- und Leistungsplans

§ 3. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (einschließlich Schwerpunkte) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.

(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Profil und Schwerpunkte

§ 4. Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erarbeiten, in welchem im Besonderen auf die Schwerpunkte einzugehen ist.

Leistungen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

§ 5. (1) Das Leistungsspektrum der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien resultiert aus folgenden externen und internen Leistungen:

  1. 1. Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),
  2. 2. Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),
  3. 3. Fort- und Weiterbildung in den unter Z 1 und 2 genannten Bereichen (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),
  4. 4. Forschung (§ 8 Abs. 8 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),
  5. 5. Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),
  6. 6. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),
  7. 7. Personalentwicklung,
  8. 8. räumliche Ausstattung, Raumkonzept und
  9. 9. weitere Leistungen im Aufgabenbereich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.

(3) Die Ziele sind kurz zu beschreiben und an Hand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.

(4) Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und - wenn möglich - Meilensteine im Sinne von § 6 Z 3 dieser Verordnung anzugeben.

(5) Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.

(6) Die im Rahmen der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a in Verbindung mit Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.

(7) Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.

(8) Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine

§ 6. (1) Indikatoren sind nachvollziehbar zu beschreiben. Sie haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels zu beziehen und müssen innerhalb dieses Zeitraums überprüf- und auswertbar sein, um so den Zielerreichungsgrad ermitteln zu können. Die Indikatoren haben der Komplexität des jeweiligen Ziels zu entsprechen. Bei umfangreichen und komplexen Zielen kann mehr als ein Indikator erforderlich sein.

(2) Das Umsetzungsdatum hat den Abschluss der Durchführung eines Vorhabens eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben.

(3) Meilensteine sind definierte Punkte, anhand deren der Abschluss einer Einzelaktivität im Rahmen eines Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

3. Abschnitt

Ressourcenplan

Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ressourcenplans

§ 7. (1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.

(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.

(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

Bemessung der Ressourcen

§ 8. (1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich des Betreuungslehrerpersonals und des Betreuungsberaterpersonals bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen - gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäude und deren Grund­fläche.

Ressourcenbilanz und -entwicklung

§ 9. (1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß § 12 Abs. 6 sind hervorzuheben.

(2) Der Ressourcenplan hat ebenfalls Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).

(3) Zur Tätigkeit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.

(4) Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung, der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) und Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.

4. Abschnitt

Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

Rollende Planung

§ 10. (1) Der Ziel- und Leistungsplan sowie der Ressourcenplan sind einmal jährlich zu erstellen.

(2) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.

(3) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).

Ist-Stand-Analyse

§ 11. (1) Der Erarbeitung des Ziel- und Leistungsplans haben eine gründliche Analyse des Umfelds und der Umgebungsfaktoren sowie eine Bestandsaufnahme der eigenen Kompetenzen voranzugehen (Ist- Stand-Analyse).

(2) Zusätzlich ist der jeweils in Kraft befindliche Ziel- und Leistungsplan und dessen Einhaltung zu berücksichtigen.

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

§ 12. (1) Das Rektorat hat unter Einbeziehung der übrigen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan zu erstellen und diesen in vollständiger und endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.

(2) Die Erstellung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind.

(3) Der Hochschulrat hat den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein beschlossener Ziel- und Leistungsplan vorliegt. Nach Beschlussfassung durch den Hochschulrat kann weder das Rektorat noch der Hochschulrat den Ziel- und Leistungsplan oder den Ressourcenplan einseitig ändern.

(4) Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan spätestens zu dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Vorlagetermin zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen oder notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.

(6) Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind diese Änderungen des Ressourcenplans durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen.

Maßnahmen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

§ 13. (1) Die Organe der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.

(2) Falls die vereinbarten Ziele oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die dem Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungsplan zugrunde zu legen sind.

5. Abschnitt

Internes Rechnungswesen

Haushaltswesen

§ 14. (1) Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.

(2) Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

§ 15. Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 16. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Pröll

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