31. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in chinesischer Sprache
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in chinesischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Oktober 2005, BGBl. II Nr. 340/2005, betreffend den Namen und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung teilweise außer Kraft, und zwar betreffend den Namen und das Emblem in chinesischer Sprache.
Gorbach
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