340. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Gorbach
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