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BGBl III 77/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
(NR: GP XXII RV 1163 AB 1528 S. 154 . BR: AB 7592 S. 736 .)

77.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[chinesischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[russischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.

Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:

Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)

(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)

c/o Federal Ministry of the Interior

Herrengasse 7

A-1014 Vienna

Austria

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bangladesch

Belarus

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

El Salvador

Indien

Kenia

Komoren

Kroatien

Lettland

Libanon

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mexiko

Mongolei

Panama

Rumänien

Russische Föderation

Serbien

Slowakei

Spanien

Südafrika

Tschechische Republik

Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bangladesch:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

El Salvador:

Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Indien:

Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.

Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:

Belarus:

Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.

Lettland:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.

Rumänien:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.

Slowakei:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.

Ungarn:

Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:

Belarus:

State Security Agency of the Republic of Belarus

17, Nezavisimosti av.

220050 Minsk

Republic of Belarus

Prosecutor's Office of the Republic of Belarus

22, Internacionalnaya str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

Ministry of the Interior of the Republic of Belarus

4, Gorodskoy val str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus

5, Revolucionnaya str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

State Border Guard Committee of the Republic of Belarus

24, Volodarski str.

220050 Minsk

Republic of Belarus

State Customs Committee of the Republic of Belarus

45/1 Mogilevskaya str.

220007 Minsk

Republic of Belarus

Lettland:

Security Police

Kr. Barona Str. 99a,

Rïga, LV-1012

Latvia

Tschechische Republik:

Police of the Czech Republic

Organized Crime Detection Unit

Arms Traffic Division

P.O. Box 41 - V2

15680 Praha 5 - Zbraslav

Czech Republic

Ungarn:

International Law Enforcement Cooperation Centre

Message Response and International Telecommunication Division

Gusenbauer

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