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BGBl III 98/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

98. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/2007) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Armenien

1. März 2007

Kuba

20. Februar 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.

Kuba:

Die zentrale Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Abkommen benannt wird, sowie die für die Beurkundung der Adoption zuständige Behörde ist das Ministerium für Justiz der Republik Kuba, Havanna.

Gusenbauer

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