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BGBl III 70/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen
(NR: GP XXI RV 283 AB 512 S. 62. BR: AB 6333 S. 676.)

70. ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1996. samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

[Zusatzprotokoll in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 17 lit. a des Zusatzprotokolls wurde am 13. Juli 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß derselben Bestimmung mit 30. April 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation sind die weiteren Vertragsparteien des Zusatzprotokolls:

Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Europäische Atomgemeinschaft, Internationale Atomenergie-Organisation, Estland, Slowakei.

Anlage

Zusatzprotokoll deutsch 

Anlage

Zusatzprotokoll englisch 

Gusenbauer

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