52. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zwischenstaatlichen Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Laut Mitteilung der Regierung der französischen Republik als Depositär des Zwischenstaatlichen Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen (BGBl. Nr. 304/1930, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 61/1938) steht dieses Übereinkommen weiterhin zwischen Liechtenstein (Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. August 1930) und Mexiko (Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. April 1939) und den anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, darunter auch Österreich (BGBl. Nr. 189/1931), in Kraft.
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)