51. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 182/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Albanien | 6. März 2002 |
Armenien | 7. Jänner 2005 |
Australien | 22. November 2002 |
Belarus | 19. Februar 2002 |
Bosnien und Herzegowina | 9. Jänner 2004 |
Bulgarien | 19. Mai 2000 |
Dänemark | 20. März 2003 |
Finnland | 21. Jänner 2004 |
Heiliger Stuhl | 28. Februar 2001 |
Irland | 8. März 2004 |
Island | 21. März 2001 |
Kirgisistan | 9. März 2004 |
Kroatien | 17. Oktober 2002 |
Liechtenstein | 1. Februar 2000 |
Luxemburg | 4. Oktober 2000 |
Malta | 16. November 2005 |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 29. November 2002 |
Montenegro | 3. März 2004 |
Polen | 17. März 2004 |
Portugal | 15. Oktober 2001 |
Russische Föderation | 25. Mai 2000 |
Schweden | 28. September 2001 |
Serbien | 3. März 2004 |
Tschechische Republik | 15. Dezember 1999 |
Türkei | 8. Jänner 2007 |
Ukraine | 14. April 2000 |
Ungarn | 4. Februar 2000 |
Vereinigtes Königreich | 23. Mai 2003 |
Zypern | 21. November 2001 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Albanien:
Erklärung zu Art. II.2 und IX.2:
Direktion für Hochschulbildung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von Albanien
Rruga e Durresit 23
Tirana - Albanien.
Armenien:
Erklärung zu Art. XI.4:
In Übereinstimmung mit Art. XI.4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie Abstand von der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten nimmt, das von Armenien am 26. Mai 2000 unterzeichnet wurde.
Vorbehalt zu Art. XI.7:
Gemäß Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. IV.8 des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der Republik Armenien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (Adresse: 13 Movses Khorenatsi Street, 375010 Yerevan, Armenien) ist.
Bulgarien:
Erklärung zu Art. IX.2:
Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens werden die Aufgaben des bulgarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information vom Nationalen Zentrum für Information über die akademische Anerkennung des Direktoriums „Internationale Aktivitäten“ des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Sofia (Adresse: 2 A, bd. Kniaz Dondoukov, Sofia 1000) erfüllt.
Erklärung zu Art. II.2:
Die Behörden, welche zuständig sind, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, sind folgende:
Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und Hochschuleinrichtungen.
Dänemark:
Erklärung zu Art. IX.2:
Dänemark erklärt, dass gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens das folgende Informationszentrum errichtet wurde:
Center for Vurdering af Udenlandske Uddanelser (CVUU),
H.C Andersens Boulevard 43
DK - 1553 København V
Dänemark.
Erklärung zu Art. XI.5:
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Art. XI.5 nicht auf die Färöer Inseln sowie Grönland Anwendung findet.
Finnland:
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bezüglich Anerkennungsfällen bei Hochschuleinrichtungen liegt.
Erklärung zu Art. IX.2:
Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass das Nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum der Nationale Bildungsrat in Helsinki (Adresse: Hakaniemenkatu 2, FI-00530 HELSINKI) ist.
Heiliger Stuhl:
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß Art. II.2 erklärt der Heilige Stuhl, dass seine eigenen zentralen Behörden zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Der Teil der zentralen Behörde, welcher diese Zuständigkeit ausübt, ist die Kongregation für das Katholische Schulwesen.
Die Korrespondenz sollte an das Sekretariat für die Kongregation für das Katholische Schulwesen, 00120 Città del Vaticano, Vatican City State, adressiert werden.
Die akademischen Institutionen des Heiligen Stuhls, welche dem Übereinkommen unterliegen, befinden sich in verschiedenen Nationen und sie hängen vom Heiligen Stuhl ab betreffend die Aufnahmebedingungen, die Studienprogramme und die Übertragung der akademischen Grade.
Vorbehalt zu Art. XI.7:
Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, den Art. IX.3, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. XI.7.1, nicht anzuwenden.
Liechtenstein:
Erklärung zu Art. II.2:
In Liechtenstein liegt die Zuständigkeit für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der ersten Instanz bei den Organen der Fachhochschule sowie den Hochschuleinrichtungen und in zweiter Instanz beim Schulamt und der Regierung.
Erklärung zu Art. V.III 1a und V.III 2:
Das Fürstentum Liechtenstein trifft die geeigneten Maßnahmen für die Entwicklung, die Aufrechterhaltung und die Bereitstellung der in diesen Bestimmungen näher bezeichneten Information.
Erklärung zu Art. IX.2:
Das nationale Informationszentrum von Liechtenstein betreffend Anerkennung ist das:
ENIC/NARIC Liechtenstein
Schulamt
Herrengasse 2
FL - 9490 Vaduz.
Luxemburg:
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungen das:
Ministerium für Kultur, Hochschulbildung und Forschung
20, montée de la Pétrusse
L - 2273 Luxembourg.
Malta:
Erklärung zu Art. II.2:
In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass die Behörden, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind, die folgenden sind:
- 1. Anerkennung von Qualifikationen Nationale Koordination:
Der Koordinator für gegenseitige Anerkennung
- 2. Behörden für die Anerkennung von Qualifikationen:
Das Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen (ENIC/NARIC Malta)
Berufungsbehörde für gegenseitige Anerkennung
- 3. Koordinierende Körperschaften für die einheitliche Anwendung von Anerkennungen:
Rat für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen
Die Konferenz der berufenen Behörden
- 4. Zuständige Behörden:
- — Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Weiterbildung und Hochschulbildung:
- — Berufene Behörden:
Die Universität von Malta
Die Akademie von Malta für Kunst, Wissenschaft und Technologie
Das Institut für Tourismusstudien
Das Zentrum von Malta für Restaurierung
Entscheidungen im Zusammenhang mit Berechtigungen, Lizenzen und Zulassungen zur Ausübung von Berufen
Ministerium für Bildung, Jugend und Arbeit
Börsenrat von Malta
Vorstand der Steuerberater
Statistikbehörde von Malta
Behörde von Malta für Finanzdienstleistungen
Vereinigung der Versicherungsmakler
Abteilung des Personals für Zivilluftfahrt, Einheit für Genehmigungen
Kommunikationsbehörden von Malta
Vorstand der Hafenarbeiter
Transportbehörde von Malta
Rat für Begleitberufe für Medizin
Apothekenrat
Rat der Kindermädchen und Hebammen
Rat der Veterinärchirurgen
Umwelt- und Planungsbehörde von Malta
Vorstand der Ingenieure
Vorstand der Freimaurer
Bord-tal-Warrant tal-Periti
Präsident der Polizeichefs von Malta
Ministerium für Justiz und Innere Angelegenheiten
Tourismusbehörde von Malta
Rat von Malta für wirtschaftliche und soziale Entwicklung
Vorstand von Malta für Sozialarbeiter
Vorstand von Malta für psychologische Berufe
Schifffahrtsbehörde von Malta
Vorstand für Bodennavigation
Erklärung zu Art. IX.2:
Der Ständige Vertreter von Malta beim Europarat, in Übereinstimmung mit Art. IX.2, gibt folgendes Nationales Informationszentrum bekannt:
Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen
(ENIC/NARIC Malta)
Bildungsministerium
Room No 327
Great Siege Road
Floriana CMR 02
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:
Erklärungen zu Art. II.2, IX.2 und X.3:
In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens sind in der Republik Mazedonien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien sowie Hochschuleinrichtungen die zuständigen Behörden für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen.
Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens wird die Aufgabe des Informationszentrums der Republik Mazedonien erfüllt durch das:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien
Information Center ENIC
"Dimitrie Cuposki" str., No 9
1000 Skopje /Republic of Macedonia.
Gemäß Art. X.3 ist das Informationszentrum der Republik Mazedonien das Mitglied des Europäischen Netzwerkes nationaler Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung (ENIC Netzwerk).
Montenegro:
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß Art. II.2 ist die folgende Behörde für verschiedene Kategorien von Entscheidungen über Anerkennungen zuständig:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Montenegro
Vuka Karadzica 3
81000Podgorica
Republic of Montenegro
Erklärung zu Art. IX.2:
Hinsichtlich Art. IX.2 werden die Funktionen des Nationalen Informationszentrums für die Republik Montenegro erfüllt durch:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft
Vuka Karadzica 3
81000Podgorica
Republic of Montenegro
Polen:
Erklärung zu Art. II.2:
In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die für Anerkennungsfälle in Polen zuständigen Behörden lokale Regierungsbehörden für Bildung, Hochschulen sowie akkreditierte wissenschaftliche Einrichtungen sind.
Erklärung zu Art. IX.2:
In Übereinstimmung mit Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das nationale Informationszentrum ist:
Büro für akademische Anerkennung und internationalen Austausch
ul. Smolna 13
00-375 Warsaw - Poland
Serbien:
Erklärung zu Art. II.2:
Im Hinblick auf Art. II.2 ist die für die Anerkennung zuständige Behörde in der Republik Serbien:
Ministerium für Bildung und Sport
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Republik Serbien
Erklärung zu Art. IX.2:
Im Hinblick auf Art. IX.2 werden die Aufgaben des Nationalen Informationszentrums für die Republik Serbien erfüllt durch:
ENIC Zentrum - Ministerium für Bildung und Sport
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Republik Serbien
Tschechische Republik:
Erklärung zu Art. XI.7 und X.1:
Gemäß Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region ergeben.
Gemäß Art. X.1 des Übereinkommens ernennt die Tschechische Republik die Direktorin des Zentrums für Hochschulstudien in Prag, zur Vertreterin der Tschechischen Republik im Komitee des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.
Erklärung zu Art. X.3:
Gemäß Artikel X.3 des Übereinkommens bestellt die Tschechische Republik das Zentrum für Gleichwertigkeiten von Ausbildungsurkunden des Zentrums für Hochschulstudien in Prag als Vertreter der Tschechischen Republik im Europäischen Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.
Türkei:
Erklärung zu Art. XI.7:
Die Ständige Vertretung der Türkei erklärt, dass aufgrund eines administrativen Versehens folgender Vorbehalt sowie folgende Erklärungen, die dem Sekretariat nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens mitgeteilt wurden, als zeitgleich mit der genannten Urkunde hinterlegt gelten.
In Überstimmung mit Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt sich die Republik Türkei nicht an Art. IV.8 gebunden.
Erklärung zu Art. II.2:
In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ist:
Rat für Hochschulbildung (YÖK)
Bilkent, Ankara 06539 Türkei
Erklärung zu Art. IX.2:
In Übereinstimmung mit Art. IX.2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum ist:
ENIC/NARIC Türkei
Büro für EU und Internationale Beziehungen
Rat für Hochschulbildung (YÖK)
Bilkent, Ankara 06539 Türkei
Ukraine:
Erklärung zu Artikel II.2
Die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständige ukrainische Behörde ist:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine
Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit
Prospect Peremogy, 10
Kiew
Ukraine
Ungarn:
Erklärung zu Artikel IX.2 vom 4. Februar 2000:
Die Republik Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß Art. IX.2 Abs. 1 des genannten Übereinkommens das Ungarische Zentrum für Gleichwertigkeit und Information ist, das gemäß Regierungserlass Nr. 47 Abs. 3 vom 27. April 1995 geändert durch Regierungserlass Nr. 276 vom 22. Dezember 1997 errichtet wurde.
Die Aufgaben des Ungarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information gemäß Abs. 4 des genannten Erlasses sind folgende:
- — Vorbereitung der Gesetzgebung betreffend die Anerkennung ausländischer Studien und im Ausland erworbener Diplome;
- — Vorbereitung internationaler Abkommen im Bereich der akademischen Mobilität sowie gegenseitige Anerkennung von Schulzeugnissen und Diplomen, die akademische und berufliche Qualifikationen im Hochschulbereich bescheinigen;
- — Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschuldiplomen oder höhere Bildungsqualifikationen, die durch Diplome von ausländischen Hochschuleinrichtungen in Ungarn bescheinigt werden, deren Arbeitsweise in Absatz 110 (2) des Hochschulgesetzes Nr. LXXX 1993 festgelegt sind;
- — Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in Hochschulen erworben wurden;
- — Sammlung, Klassifizierung, Vergleich und Registrierung von Informationen betreffend ausländische Hochschulsysteme, die Rechtsstellung ausländischer Hochschulen, sowie die Kriterien zum Erhalt einer Hochschulqualifikation;
- — Beschaffung von Informationen über ausländische Hochschulsysteme für Behörden und inländische Hochschulen;
- — Bereitstellung - über Ersuchen ausländischer Behörden, Organisationen und Einrichtungen für Hochschulbildung von Information über ungarische Hochschulbildung (zB über ungarische Hochschulen), das Hochschulsystem sowie Hochschuldiplome, die akademische und berufliche Qualifikationen bescheinigen;
- — Bereitstellung von Informationen und Verteilung - über Ersuchen des Kunden und zur Nutzung im Ausland - von Bestätigungen über in ungarischen Hochschulen geleistete Studien sowie über Diplome, die in den ungarischen Hochschulen erworben wurden;
- — Kontakte mit Gleichwertigkeitszentren in anderen Ländern und mit internationalen Organisationen;
- — Erfüllung von Aufgaben aufgrund der Verpflichtungen des Sekretariates des ungarischen Gleichwertigkeitsausschusses;
- — Erfüllung von Aufgaben, die seitens des Bildungsministeriums beauftragt werden.
Erklärung zu Art. IX.2 vom 20. September 2002:
Die Regierung von Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß Art. IX.2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information ist, das im Rahmen des Bildungsministeriums eingerichtet ist, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 100 von 2001 über die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und akademischer Grade.
Das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information übt seine Funktionen in Überseinstimmung mit Art. IX.2 Abs. 2 des Übereinkommens sowie den anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 100 aus 2001 aus:
- Erleichterung des Zuganges zu maßgeblichen und zutreffenden Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen in Ungarn;
- Erleichterung des Zuganges zu Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, - Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften in Anerkennungsfällen und bei Bewertungen von Qualifikationen, in Übereinstimmung mit geltenden inländischen Gesetzen und Verordnungen in Ungarn.
Erklärung zu Art. II.2:
In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Ungarn, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anerkennungen von Qualifikationen durch ausländische Bildungseinrichtungen oder über im Ausland geleistete Studienabschnitte zur voraussichtlichen Aufnahme an einer Hochschule für jeden einzelnen Fall bei jener Hochschule liegt, in der der Bewerber seine Studien fortzusetzen wünscht.
Vereinigtes Königreich:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland sowie auf die Insel Man anwendbar ist.
Erklärung zu Art. II.2:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt in Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens, dass die Zuständigkeit für Anerkennungsentscheidungen bei den Hochschulen liegt.
Erklärung zu Art. IX.2:
In Übereinstimmung mit Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk- und Informationszentrum ist:
UK ENIC/NARIC
Ecctis LTd
Oriel House - Oriel Road
Cheltenham - Gloucestershire
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert:
Aserbaidschan3:
Erklärungen zu Art. II.2 und X.2:
In Übereinstimmung mit Artikel X.2 des Übereinkommens hat der Präsident der Republik Aserbaidschan aufgrund seines Erlasses Nr. 346 vom 6. März 2000 das Ministerium für Bildung der Republik Aserbaidschan als Vertreter der Republik Aserbaidschan im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sowie als Informationsstelle für die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über das Hochschulsystem sowie Qualifikationen im Hochschulbereich der Republik Aserbaidschan bezeichnet.
Die Adresse der zuständigen Behörde lautet:
Ministerium für Bildung
370008, Kathai av., 49
Baku, Aserbaidschan
Estland1:
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Estland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bei Anerkennungsfällen in Estland bei den Hochschulen liegt. Im Fall der Anerkennung von Beschäftigung werden die Entscheidungen vom Arbeitgeber getroffen.
Erklärung zu Art. IX.2:
Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens befindet sich das nationale Informationszentrum in der Archimedes Stiftung:
Estnisches ENIC/NARIC
Archimedes Foundation
Koidula 13A
10125 Tallinn
Lettland2:
Erklärung zu Art. II.2:
Die Kompetenz, Anerkennungsentscheidungen zu treffen, liegt bei Hochschulinstitutionen. Entscheidungen müssen auf der Basis einer Anerkennungserklärung des Akademischen Informationszentrums (lettisches ENIC/NARIC) getroffen werden, welche sich unter folgender Adresse befindet:
Valnu str. 2
Riga LV-1050
Latvia
Erklärung zu Art. IX.2:
Das Nationale Informationszentrum befindet sich im Akademischen Informationszentrum (lettisches ENIC/NARIC).
Norwegen2
Erklärung zu Art. II.2:
Gemäß dem Gesetzesakt Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über Universitäten und Colleges sind die Hochschulinstitutionen die zuständigen Behörden, um Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Das Gesetz gilt für:
- — Universitäten: Universität von Oslo, die Universität von Bergen, die Norwegische Universität für Forschung und Technologie, die Universität von Tromsø mit dem Norwegischen College für Fischereiwissenschaft;
- — spezialisierte Universitätsinstitutionen: die Architekturschule Oslo, die Norwegische Schule für Ökonomie und Betriebswissenschaft, das Norwegische College für Sportwissenschaften, die Norwegische Musikakademie, die Norwegische Schule für Veterinärwissenschaft, die Landwirtschaftuniversität von Norwegen;
- — Universitätscolleges: Agder Universitätscollege, Akershus Universitätscollege, Bergen Universitätscollege, Bodø Universitätscollege, Buskerud Universitätscollege, Finnmark Universitätscollege, Gjøvik Universitätscollege, Harstad Universitätscollege, Hedmark Universitätscollege, Lillehammer Universitätscollege, Molde Universitätscollege, Narvik Universitätscollege, Nesna Universitätscollege, Nord-Trøndelag Universitätscollege, Oslo Universitätscollege, Sogn og Fjordane Universitätscollege, Stavanger Universitätscollege, Stord/Haugesund Universitätscollege, Sør-Trøndelag Universitätscollege, Telemark Universitätscollege, Tromsø Universitätscollege, Vestfold Universitätscollege, Østfold Universitätscollege, Volda Universitätscollege, Ålesund Universitätscollege, Saami Universitätscollege;
- — Nationale Kunsthochschulen: Bergen Kunsthochschule, Oslo Kunsthochschule
Erklärung zu Art. IX.2:
Das Nationale Informationszentrum von Norwegen:
National Academic Information Centre
Network Norway Council
P.O. Box 8150 Dep.
0032 Oslo
Norway
Rumänien3:
Erklärung zu Art. II.2:
Die Adresse der zuständigen Behörde, um verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, lautet folgendermaßen:
Nationales Zentrum für die Anerkennung und Gleichwertigkeit von Diplomen
ENIC/NARIC
30 General Berthelot street
Bucarest
ROMANIA
Schweiz3:
Erklärung zu Art. IX.2:
Nach einer Umstrukturierung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), wurde das Zentralbüro der Schweizer Universitäten (Central Office of the Swiss Universities, COSU) aufgelöst und in das Generalsekretariat der Konferenz eingegliedert. In diesem Sinne lautet die Adresse des nationalen Informationszentrums wie folgt:
Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS)
Informationszentrum für Fragen bezüglich Anerkennungen / Schweizer ENIC
Sennweg 2
CH-3012 Bern
Erklärung zu Art. II.2:
Das Zentrale Amt der Schweizer Universitäten (SZfH)
Nationales Anerkennungsinformationszentrum (Schweizerisches ENIC)
Sennweg 2
CH-3012 Bern
stellt alle Informationen über Behörden bereit, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.
Slowakei2:
Erklärung zu Art. IX.2
In Übereinstimmung mit Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die Aufgaben des nationalen Informationszentrums durch das Zentrum für Gleichwertigkeit von Zeugnissen, das Institut für Information und Bildungsprognosen (Adresse: Staré grunty 52, 842 44 Bratislava, Slowakei) erfüllt werden.
Erklärung zu Art. II.2:
In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständigen Behörden folgende sind:
- a. Qualifikationen für den Zugang zu Hochschulen:
Regionalbüro in Bratislava (Adresse: Staromestská 6 - 812 71 Bratislava - Slovak Republic)
Regionalbüro in Trnava (Adresse: Kollárova 8 - 917 00 Trnava - Slovak Republic)
Regionalbüro in Trencín (Adresse: Hviezdoslavova 3 - 911 49 Trencín - Slovak Republic)
Regionalbüro in Nitra (Adresse: Stefánikova 69 - 949 68 Nitra - Slovak Republic)
Regionalbüro in Zilina (Adresse: J.Krála 4 - 040 01 Zilina - Slovak Republic)
Regionalbüro in Banská Bystrica (Adresse: Nám.L.Stúra 1 - 975 41 Banská Bystrica - Slovak Republic)
Regionalbüro in Presov (Adresse: Levocská 3 - 080 73 Presov - Slovak Republic)
Regionalbüro in Kosice (Adresse: Komenského 52 - 041 70 Kosice - Slovak Republic)
- b. Hochschulqualifikationen
- i) Hochschulen:
- ii) Für den Fall, dass es in der Slowakei keine Hochschule mit demselben oder einem ähnlichen Studienprogramm gibt:
Matej Bel Universität in Banská Bystrica (Adresse: Národná ul. 12 - 974 01 Banská Bystrica - Slovak Republic)
Comenius Universität in Bratislava (Adresse: Safárikovo nám. 6 - 818 06 Bratislava - Slovak Republic)
Wirtschaftuniversität in Bratislava (Adresse: Dolnozemská cesta 1 - 852 35 Bratislava - Slovak Republic)
Slowakische Technische Universität in Bratislava (Adresse: Vazovova 5 - 813 43 Bratislava - Slovak Republic)
Pavol Josef Safarik Universität in Kosice (Adresse: Srobárová ulica 2 - 041 90 Kosice - Slovak Republic
Universität für Veterinärmedizin in Kosice (Adresse: Komenského 73 - 041 81 Kosice - Slovak Republic)
Technische Universität in Kosice (Adresse: Letná 9 - 042 00 Kosice - Slovak Republic)
Slowakische Universität für Landwirtschaft in Nitra (Adresse: Trieda A. Hlinku 2 - 949 76 Nitra - Slovak Republic)
Universität von Trnava in Trnava (Adresse: Hornopotocná 23 - 918 43 Trnava - Slovak Republic)
Universität von Zilina in Zilina (Adresse: Moizesova 20 - 010 26 Zilina - Slovak Republic)
Technische Universität in Zvolen (Adresse: Masarykova 24 - 960 53 Zvolen - Slovak Republic)
Universität für Konstantinische Philosophie in Nitra (Adresse: Trieda A. Hlinku 1 - 949 74 Nitra - Slovak Republic)
Polizeiakademie, Bratislava (Adresse: Sklabinská 1 - 831 06 Bratislava - Slovak Republic)
Militärakademie in Liptovský Mikulás (Adresse: Demanovská cesta, P.O.Box: 761 - 031 19 Liptovský Mikulás - Slovak Republic)
Universität von Presov (Adresse: Nám. legionárov 3 - 080 01 Presov - Slovak Republic)
Akademie der Darstellenden Künste in Bratislava (Adresse: Ventúrska 3 - 814 01 Bratislava - Slovak Republic)
Akademie der Schönen Künste und Design in Bratislava (Adresse: Hviezdoslavovo nám. 18 - 814 37 Bratislava - Slovak Republic)
Universität von St. Cyril und Methodius in Trnava (Adresse: Námestie J. Herdu 2 - 917 00 Trnava - Slovak Republic)
Akademie der Künste in Banská Bystrica (Adresse: Ul. J. Kollára 22 - 974 01 Banská Bystrica - Slovak Republic)
General Miroslav Ratislav Stefanik Akademie für Luftfahrt in Kosice (Adresse: Rampová 7 - 041 21 Kosice - Slovak Republic)
Universität von Trencín in Trencín (Adresse: Studentská 2 - 911 50 Trencín - Slovak Republic)
Katholische Universität in Ruzomberok (Adresse: Hrabovská cesta 1/1652 - 034 01 Ruzomberok - Slovak Republic)
Akademie für Management in Trencin (Adresse: Bezrucova 64 - 911 01 Trencin - Slovak Republic)
Ministerium für Bildung der Slowakischen Republik (Adresse: Sekcia vysokýn skôl - Stromova 1 - 815 30 Bratislava 1 - Slovak Republic)
Gusenbauer
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