44. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 166/2001) hinterlegt bzw. das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung: |
Albanien | 26. Februar 2003 |
Deutschland | 11. September 2001 |
Griechenland | 7. Februar 2005 |
Lettland | 27. Juli 2006 |
Litauen | 18. Februar 2003 |
Moldau | 8. November 2001 |
Monaco | 19. März 2007 |
Norwegen | 12. Dezember 2001 |
Slowakei | 21. Mai 2003 |
Slowenien | 29. November 2001 |
Türkei | 6. Oktober 2004 |
Ukraine | 4. November 2004 |
Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man) | 9. November 2001 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Griechenland:
Die Regierung Griechenlands erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Moldau:
Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 4 Abs. 2 (b), dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.
Die Republik Moldau erklärt, dass das Übereinkommen nicht auf das Gebiet der selbsternannten Republik Trans-Dniester bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region angewendet wird.
Vorbehalt: Die Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 (a) nicht auf inhaftierte Personen anzuwenden.
Monaco:
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 (a) nicht auf inhaftierte Personen angewendet werden.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf slowakische Staatsangehörige angewendet werden.
Türkei:
Die Republik Türkei erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.
Bezüglich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Türkei benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen türkischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Gusenbauer
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