vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 44/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

44. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

44. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 166/2001) hinterlegt bzw. das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung:

Albanien

26. Februar 2003

Deutschland

11. September 2001

Griechenland

7. Februar 2005

Lettland

27. Juli 2006

Litauen

18. Februar 2003

Moldau

8. November 2001

Monaco

19. März 2007

Norwegen

12. Dezember 2001

Slowakei

21. Mai 2003

Slowenien

29. November 2001

Türkei

6. Oktober 2004

Ukraine

4. November 2004

Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man)

9. November 2001

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Griechenland:

Die Regierung Griechenlands erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 4 Abs. 2 (b), dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.

Die Republik Moldau erklärt, dass das Übereinkommen nicht auf das Gebiet der selbsternannten Republik Trans-Dniester bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region angewendet wird.

Vorbehalt: Die Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 (a) nicht auf inhaftierte Personen anzuwenden.

Monaco:

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 (a) nicht auf inhaftierte Personen angewendet werden.

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf slowakische Staatsangehörige angewendet werden.

Türkei:

Die Republik Türkei erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 (a) des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige angewendet werden.

Bezüglich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Türkei benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen türkischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.

Gusenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)