35. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Polen am 2. Oktober 2003 seine Beitrittsurkunde gemäß Art. 17 des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 460/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 32/2002) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 11. Oktober 1995 erklärt, sich rückwirkend mit 6. März 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Gusenbauer
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