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BGBl III 34/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
(NR: GP XXII RV 1444 AB 1605 S. 158. BR: AB 7621 S. 737.)

34. Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[chinesischer Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[russischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Schlussdokument siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2006 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 für Österreich mit 18. März 2007 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien

Andorra

Belarus

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macao)

Dänemark

Dschibuti

Ecuador

Estland

Europäische Gemeinschaft

Finnland

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Indien

Irland

Island

Italien

Jordanien

Kamerun

Kanada

Kroatien

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Mali

Malta

Mauritius

Mexiko

Moldau

Monaco

Namibia

Norwegen

Panama

Peru

Rumänien

Schweden

Senegal

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Lucia

Südafrika

Togo

Tunesien

Uruguay

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mexiko folgenden Vorbehalt bezüglich Anwendung und Auslegung von Art. 20 des Übereinkommens abgegeben:

  1. a. Die Umsetzung dieses Übereinkommens wird in Übereinstimmung mit anderen internationalen Verträgen erfolgen, insbesondere mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation sowie anderen internationalen Handelsverträgen.
  2. b. Bezüglich des ersten Absatzes erkennt Mexiko an, dass dieses Übereinkommen keinen anderen Verträgen untergeordnet ist und andere Verträge diesem Übereinkommen nicht untergeordnet werden.
  3. c. Betreffend lit. b des ersten Absatzes präjudiziert Mexiko nicht seine Verhandlungsposition in weiteren Verhandlungen für internationale Verträge.

Anlage

deutscher Vertragstext (Übersetzung) 

Anlage

arabischer Vertragstext 

Anlage

chinesischer Vertragstext 

Anlage

englischer Vertragstext 

Anlage

französischer Vertragstext 

Anlage

russischer Vertragstext 

Anlage

spanischer Vertragstext 

Anlage

Schlussdokument 

Gusenbauer

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