94. Bundesgesetz, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, auf Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie sowie auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht anzuwenden.“
Fischer
Schüssel
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