39. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 54 … Ausbildungsbezeichnung“ ersetzt durch „§ 54 … Berufsbezeichnung“.
2. § 54 samt Überschrift lautet:
„Berufsbezeichnung
§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
- 1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
- 2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
zu führen.
(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Führen
ist verboten.“
Fischer
Schüssel
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