16. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 12a Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2005, G 99/05 - 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Dezember 2005, zu Recht erkannt:
„Die Worte „, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland“ sowie „an den Vermieter“ in § 12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel
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