535. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine
Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:
- 1. Das Thermoschweißgerät für medizinische Flüssigkeitsbehälter der Marke COLPITT, Typ Twin Shuttle, (Hersteller und Inverkehrbringer in den Gemeinsamen Markt: Colpitt B.V., Kammerlingh Onnesstraat 40, 2041 CC Zandvoort, Niederlande) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach § 29, § 41, § 47, § 51 und § 71 Abs. 1 Z 5 sowie § 72 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999 (Anhang I Punkte 1.2.7, 1.4.1, 1.5.1, 1.5.5 und 1.7.4 der der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 S. 1).
- 2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 29: Störung des Steuerkreises, § 41: Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen, § 47: Schutzmaßnamen gegen Gefahren der elektrischen Energie, § 51: Brand- oder Überhitzungsgefahr, § 71 Abs. 1 Z 5 bzw. § 72 Abs. 4: Informationen in der Betriebsanleitung betreffend sicheren Betrieb, insbesondere zur Auslaufzeit der beweglichen Elemente) wurde von den Behörden der Tschechischen Republik festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. November 2006, MD-2006-108, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
- 3. Das Inverkehrbringen von Thermoschweißgeräten für medizinische Flüssigkeitsbehälter der Marke COLPITT, Typ Twin Shuttle, wird demgemäß verboten.
- 4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit der angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderung herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
- 5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
- 6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer und Vertreiber in Österreich werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.
Anlage
Bartenstein
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