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BGBl II 511/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

511. Verordnung: Mitwirkungs-V Gemeinde Unterpremstätten

511. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Mitwirkung von Bediensteten der Gemeinde Unterpremstätten für das Finanzamt Graz-Umgebung bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Gemeinde Unterpremstätten)

Mit Zustimmung der Gemeinde Unterpremstätten wird gemäß §80a des Bewertungsgesetzes1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, verordnet:

§1. Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß §60Abs.1Z1 des Bewertungsgesetzes1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Gemeinde Unterpremstätten als Organe des Finanzamtes Graz-Umgebung tätig.

§2. (1) Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß §2 des Bewertungsgesetzes1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Gemeinde Unterpremstätten liegen.

(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des §33 des Bewertungsgesetzes1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß §60 Abs.1 Z2 des Bewertungsgesetzes1955 bewertet ist.

§3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.

Grasser

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