vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 421/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

421. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

421. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und des § 17 Z 1 und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, wird verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 10, 24, 26 und 29 werden aufgehoben.

b) Abs. 1 Z 31 lautet:

  1. „31. Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005;“.

2. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Amtshaftungssachen“ die Wortfolge „und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005“ eingefügt.

3. Die Überschrift zum 4. Kapitel des I. Hauptstücks lautet:

„Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube“.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Gerichtsferien“ durch die Worte „Verhandlungsfreie Zeit“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt, Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen (1) bis (3).

c) Im neuen § 27 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt.“

5. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a. Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

6. In § 51 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

7. § 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.“ .

8. Die §§ 87 bis 90 werden aufgehoben.

9. In § 115 Abs. 2 wird der Begriff „Gendarmerieposten“ durch „Polizeiinspektion“ sowie das Aktenzeichen „P 108/50“ durch das Aktenzeichen „5 P 13/06a“ ersetzt.

10. In § 125 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , zum Beispiel: „für Gendarm X, ZPForm Nr. 40 an das Gendarmeriepostenkommando Langenlois“ “.

11. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Z 4 und 5 entfallen.

b) Z 6 lautet:

  1. „6. Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel: „1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.“

12. § 131 Z 6 lautet:

  1. „6. Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.“

13. § 144 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.“

14. § 149 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung.“

15. § 151 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.“

16. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist.“

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

17. § 162 wird aufgehoben.

18. In § 169 Abs. 2 wird im letzten Satz die Wendung „Armenrechtszeugnisse (§ 189 Abs. 1)“ durch die Wendung „Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ ersetzt.

19. § 170 samt Überschrift lautet:

„Akteneinsicht und Aktenabschrift

§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.

(2) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, § 45 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.

(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 StPO und des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).

(4) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.“

20. § 232 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 - die Rückzahlung mit „Zahlungsanweisung“ (elektronisches Formular zgeb57a) zu verfügen. Die Urschrift der Zahlungsanweisung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; je eine Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts und dem Zahlungsempfänger zu übermitteln.

(2) Ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 - die Löschung mit „Löschungsverfügung“ (elektronisches Formular zgeb57b) zu verfügen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; eine Ausfertigung ist der Einbringungsstelle zu übermitteln. Im Register ist der Grund der Löschung zu vermerken.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen.“

21. §§ 240, 242, 245, 251, 254 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 255, 257 Abs. 4 und 258 werden aufgehoben.

22. § 262 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 3 werden aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird das Wort „Postnummern“ durch das Wort „Buchungsnummern“ ersetzt; die Absatzbezeichnung entfällt.

23. § 263 Z 1 bis 4, 8 und 9, §§ 274 bis 276, § 278 und § 279 werden aufgehoben.

24. § 280 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. b und Abs. 2 werden jeweils der Begriff „Bezirksrevisor“ durch „Revisor“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.“

25. In § 281 Abs. 1 entfällt die lit. g.

26. Nach § 283 wird folgender § 283a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung der Verfahrenshilfe

§ 283a. Dem Revisor, der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder -beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.“

27. In § 327 Abs. 1 wird das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

28. In § 329 Abs. 3 und 4 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und in Abs. 4 das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form sowie das Wort „Kassenbeamten“ durch „Bediensteten“ ersetzt.

29. In § 330 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Beamten“ jeweils durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt; die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.

30. In § 332 werden in den Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 10 jeweils das Wort „Verwahrungsbeamte“ durch das Wort „Bedienstete“ und in Abs. 1 und Abs. 4 jeweils das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

31. In § 333 Abs. 1 und 2 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Beamte“ jeweils durch das Wort „Bedienstete“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

32. In § 334 Abs. 1, 9 und 10 werden jeweils das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und in den Abs. 1 und 9 das Wort „Beamten“ jeweils durch das Wort „Bediensteten“ jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

33. In § 337 Abs. 5 und 6 werden das Wort „Vollzugsbeamter“ durch das Wort „Vollzugsbediensteter“, das Wort „Verwahrungsbeamter“ durch das Wort „Bediensteter“ und das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

34. In § 338 Abs. 1 wird das Wort „Vollzugsbeamte“ durch das Wort „Vollzugsbedienstete“ und in Abs. 3 das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

35. In § 343 Abs. 1 werden das Wort „Verwahrungsbeamten“ durch das Wort „Bediensteten“ und das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

36. § 378 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Armenrechtszeugnis“ durch „Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wendung „die Urschrift der „Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung“ (§ 232 Abs. 2)“ durch die Wendung „Urschriften von Zahlungsanweisungen oder Löschungsverfügungen (§ 232 Abs. 1 oder 2)“ ersetzt.

37. § 507 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Wendung „Außenseite der U-, Z- und Vr- Akten“ durch die Wendung „Außenseite der U-, Ur- und Hv-Akten“ ersetzt.

b) In Z 2 wird die Wortfolge „einem Gendarmerieposten“ durch „einer Polizeiinspektion“ ersetzt.

38. § 536 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lauten der erste und zweite Satz:

„Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.“

39. In § 538 erster Satz wird das Wort „erste“ durch „vorbereitende“ ersetzt.

40. § 539 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1, 2 und 4 werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung „(3)“ entfällt.

41. § 540 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der ersten Tagsatzung oder“.

b) In Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Tatbestand und“.

42. § 541 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der ersten Tagsatzung oder“ und lautet der Klammerausdruck „(§ 396 ZPO)“.

b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO.“

43. § 542 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.“

b) In Abs. 4 und 7 werden jeweils die Zitate „ZPForm Nr. 85“ und „ZPForm Nr. 85b“ durch das Zitat „ZPForm Nr. 88“ ersetzt.

c) Abs. 6 wird aufgehoben.

44. §§ 543 und 544 werden aufgehoben.

45. § 546 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lauten der dritte und vierte Satz:

„Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.“

b) Abs. 3 Z 3 wird aufgehoben.

46. In § 584 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

47. § 594 samt Überschrift lautet:

„Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen

§ 594. Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der Richter anzuordnen, dass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht ausgefolgt werden dürfen.“

48. § 596 samt Überschrift lautet:

„Entlassung von Untersuchungshäftlingen

§ 596. (1) Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.“

49. §§ 597 bis 604, 607, 608 und § 614 Abs. 2 werden aufgehoben.

50. §§ 621 bis 643 werden aufgehoben.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Gastinger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)