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BGBl II 415/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

415. Verordnung: 37. MBA-Verordnung

415. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Eventmanagerin“,„Akademischer Eventmanager“ und den akademischen Grad „Master of Business Administration (Event Management)“ (37. MBA-Verordnung); Ausbildungslehrgang „Event Management“, Masterlehrgang „Event Management“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Event Management

§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Event Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Event Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Eventmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Eventmanager“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Event Management“

§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Event Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Event Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Event Management)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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