414. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Coach und Organisationsberaterin“, „Akademischer Coach und Organisationsberater“, „Akademische Outdoormanagerin“, „Akademischer Outdoormanager“, und die akademischen Grade „Master of Science (Coaching and Organisation Development)“ und „Master of Science“ (Outdoor and Management); Arge Bildungsmanagement, Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Ausbildungslehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“
§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Coaching und Organisations-entwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Coach und Organisationsberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Coach und Organisationsberater“ zu verleihen.
Masterlehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“
§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Coaching und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Coaching und Organisations-entwicklung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching and Organisation Development)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Ausbildungslehrgang „Outdoor and Management“
§ 3. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Outdoor and Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Outdoor and Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Outdoormanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Outdoormanager“ zu verleihen.
Masterlehrgang „Outdoor and Management“
§ 4. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Outdoor and Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Outdoor and Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Outdoor and Management)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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