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BGBl II 399/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

399. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 720 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Kärnten: …….......... 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  2. Salzburg: ……….… 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  3. Tirol: …………...… 400 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  4. Wien: …………….. 45 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungs­bereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2007 enden darf.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2007 außer Kraft.

Bartenstein

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