371. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 geändert wird
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:
Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
XIXa lautet:
„XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.
€
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel 40,-
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 15,-
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen 10,-
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C 10,-
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 40,-
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 40,-
434g. 6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“ 7,-“
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Gastinger Platter Pröll Haubner Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)