361. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die besonderen Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen (Besondere Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen - BVV-PK)
Auf Grund des § 25 Abs. 10 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung legt besondere Veranlagungsvorschriften fest, die von Pensionskassen zu beachten sind, die keinen Nachweis gemäß § 25 Abs. 9 PKG über die Erfüllung der Mindeststandards erbracht haben, oder deren tatsächlicher Risikomanagementprozess nicht den Anforderungen der Risikomanagementverordnung gemäß § 25 Abs. 9 PKG entspricht.
§ 2. (1) Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Risikogehalt der eingegangenen Positionen. Für diese Berechnung sind jene Modalitäten heranzuziehen, die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, BGBl. II Nr. 238/2005, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich vorgegeben sind.
(2) Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3) Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, erfüllen.
§ 3. (1) Abweichend von § 2 können Pensionskassen bis 30. Juni 2007 folgende besondere Veranlagungsvorschriften anwenden:
(2) Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3) Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4) Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(5) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen, sofern sie den Betrag von 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens übersteigen, nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, erfüllen.
Pribil Traumüller
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