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BGBl II 332/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

332. Verordnung: Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) als Stelle, die Produkte zertifiziert

332. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) als Stelle, die Produkte zertifiziert

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) mit Sitz in 1030 Wien, Franz Grill-Straße 7, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung

  1. 1. von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldwirtschaft nach dem Technischen Dokument des „Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)“, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich Chain of Custody (CoC),
  2. 2. im Bereich der ICS-Klassifikation ICS: Internationale Normenklassifikation 6. Auflage (2005)

    ICS

    Titel der ICS-Klassifikation

    79

    HOLZBEARBEITUNG

    79.040

    Holz. Sägeblöcke. Schnittholz

    79.060

    Platten auf Holzbasis

    79.080

    Holzhalbzeuge. Holzprodukte

    91

    BAUWESEN. BAUSTOFFE

    91.060.10

    Wände. Trennwände. Fassaden

    91.060.30

    Decken. Fußböden. Treppen

    91.060.50

    Türen. Tore. Fenster

    91.080.20

    Holzbau

    91.190

    Baubeschläge

im Geltungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG , sowie in dem nicht von der Richtlinie 89/106/EWG erfassten allgemeinen Geltungsbereich.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria), BGBl. II Nr. 315/2004, außer Kraft.

Bartenstein

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