311. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung)
Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:
§ 1. Der Ersatz der Aufwendungen, die den Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und für
- 1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mit 700 € und
- 2. die übrigen Mitglieder mit 350 €
monatlich festgelegt.
(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß § 1 Z 2 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung des Mitglieds folgt, frühestens jedoch ab dem auf die Konstituierung des Hochschulrates folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet.
(3) Der Anspruch auf Ersatz gemäß § 1 Z 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.
(4) Ist ein Mitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
§ 2. Die Mitglieder des Hochschulrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an in dem Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumten Sitzungen des Hochschulrates. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.
§ 3. Für Mitglieder der Hochschulräte, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß § 1 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft und mit 30. September 2008 außer Kraft.
Gehrer
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