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BGBl II 300/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

300. Verordnung: Publikationsmedienverordnung 2006

300. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 - Publikations­medienverordnung 2006

Auf Grund der §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 216 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, wird verordnet:

§ 1. (1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2001 im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung

  1. 1. die Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,
  2. 2. Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,
  3. 3. täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,
  4. 4. die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,
  5. 5. der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und
  6. 6. an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.

§ 2. (1) Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
  2. 2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
  3. 3. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
  4. 4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
  5. 5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.

(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.

(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.

(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
  2. 2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
  3. 3. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
  4. 4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.

§ 3. (1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln.

(2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechende(n) elektronische(n) Adresse(n) bzw. die Faxnummer(n) im Internet bekannt zu geben.

§ 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten.

(3) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(4) Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(5) Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für amtliche Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.

(6) Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen erfolgt.

§ 5. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers in strukturierter Form zur Abfrage bereitzuhalten und zumindest folgende Suchfunktionalitäten zu unterstützen: Name des Auftraggebers, Auftragsart, Ort der Auftragsausführung, Veröffentlichungsdatum (von - bis), CPV-Code, NUTS-Code.

§ 6. Über die in der Online-Ausgabe erfolgten Bekanntmachungen ist in der Druckversion des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu informieren.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 18. September 2006 in Kraft.

Schüssel

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