263. Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten)
Auf Grund des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
- a) in der Gemeinde Ebenthal in Kärnten
Kossiach
Kozje
Kreuth
Rute
Lipizach
Lipice
Radsberg
Radise
Schwarz
Dvorec
Tutzach
Tuce
Werouzach
Verovce;
in den Ortschaften
- b) in der Gemeinde Ferlach
Bodental
Poden
Loibltal
Brodi
Strugarjach
Strugarje
Windisch Bleiberg
Slovenji Plajberk;
in den Ortschaften
in den Ortschaften
- d) in der Gemeinde Zell
in den Ortschaften
Zell-Freibach
Sele-Borovnica
Zell-Homölisch
Sele-Homelise
Zell-Koschuta
Sele-Kosuta
Zell-Mitterwinkel
Sele-Srednji Kot
Zell-Oberwinkel
Sele-Zvrhnji Kot
Zell-Pfarre
Sele-Cerkev
Zell-Schaida
Sele-Sajda;
- a) in der Gemeinde Ebenthal in Kärnten
- 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
in den Ortschaften
- b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach
Blasnitzen
Plaznica
Ebriach
Obirsko
Koprein Petzen
Pod Peco
Koprein Sonnseite
Koprivna
Leppen
Lepena
Lobnig
Lobnik
Rechberg
Reberca
Remschenig
Remsenik
Trögern
Korte
Unterort
Podkraj
Vellach
Bela
Weißenbach
Bela
Zauchen
Suha;
in den Ortschaften
in den Ortschaften
in den Ortschaften
- e) in der Gemeinde Neuhaus
Draugegend
Pri Dravi
Hart
Breg
Heiligenstadt
Sveto mesto
Oberdorf
Gornja vas
Schwabegg
Zvabek
Unterdorf
Dolnja vas.
in den Ortschaften
- b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach
§ 2. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1. im politischen Bezirk Villach-Land
in der Gemeinde St. Jakob im Rosental
in den Ortschaften
Greuth
Rute
Lessach
Lese
Mühlbach
Reka
St. Peter
Sentpeter
Srajach
Sreje
Tösching
Tesinja;
- 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
in den Ortschaften
- b) in der Gemeinde Globasnitz
Podrain
Podroje;
in der Ortschaft
in den Ortschaften
- b) in der Gemeinde Globasnitz
§ 3. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1. im politischen Bezirk Villach-Land
in der Gemeinde St. Jakob im Rosental
in der Ortschaft
St. Jakob im Rosental
Sentjakob v Rozu;
- 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
- a) in der Gemeinde Bleiburg
Woroujach
Borovje;
in den Ortschaften
- b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach
Bad Eisenkappel
Zelezna Kapla;
in der Ortschaft
- c) in der Gemeinde Sittersdorf
Obernarrach
Zgornje Vinare
Proboj
Proboj
Rückersdorf
Rikarja vas.
in den Ortschaften
- a) in der Gemeinde Bleiburg
§ 4. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1. im politischen Bezirk Villach-Land
in der Gemeinde St. Jakob im Rosental
in den Ortschaften
- 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
in der Gemeinde Sittersdorf
in der Ortschaft
§ 5. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
- a) in der Gemeinde Ferlach
Waidisch
Bajdise;
in der Ortschaft
in der Ortschaft
- a) in der Gemeinde Ferlach
- 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
- a) in der Gemeinde Eberndorf
Mökriach
Mokrije;
in der Ortschaft
- b) in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Horzach II
Horce II
Lauchenholz
Gluhi les
Mökriach
Mokrije
Nageltschach
Nagelce
Obersammelsdorf
Zamanje
St. Primus
Sentprimoz
Unternarrach
Spodnje Vinare
Vesielach
Vesele.
in den Ortschaften
- a) in der Gemeinde Eberndorf
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt in einem bundesverfassungsgesetzlich zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft; zugleich tritt die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, außer Kraft.
(2) Zweisprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angebracht worden sind und den in der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, festgelegten Bezeichnungen entsprechen, können auch dann, wenn sie von den in dieser Verordnung festgelegten Bezeichnungen und Aufschriften abweichen, in der bisherigen Form beibehalten werden, solange sie nicht aus einem anderen Grund ausgetauscht werden müssen. Muss ein Hinweiszeichen „Ortstafel“ oder „Ortsende“ ausgetauscht werden, sind jedoch alle derartigen Hinweiszeichen für diesen Ort auszutauschen.
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein
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