259. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Keramik-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
Die Keramik-Verordnung, BGBl. Nr. 893/1993, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „und Verzehrprodukten“ gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 und in Anlage 1 wird die Wortfolge „oder Verzehrprodukte“ gestrichen.
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Gebrauchsgegenständen, die aus Keramik hergestellt sind und die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, bis einschließlich zum Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Identität und Anschrift der Firma, die das Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;
- 2. Identität des Gebrauchsgegenstands;
- 3. Datum der Erklärung;
- 4. Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) erfüllt.
Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Cadmiumlässigkeit führen.
(2) Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 in die Europäische Gemeinschaft einführt, der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass diese Gebrauchsgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Cadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Labors, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.“
4. Der bisherige § 3 wird zu § 4 und erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Gebrauchsgegenstände, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 19. Mai 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“
5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 84/500/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 277 vom 20. Oktober 1989),
- Richtlinie 2005/31/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 110 vom 30. April 2005).“
6. Anlage 2 „Analysenmethode“ lautet:
„1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Cadmiumlässigkeit.
2. Prinzip
Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Cadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysenmethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt.
3. Reagenzien
- Alle Reagenzien müssen Analysenqualität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.
- Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.
3.1 4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung
40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.
3.2 Stammlösungen
Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.
4. Leistungskriterien der instrumentellen Analysenmethode
4.1 Die Nachweisgrenze für Blei und Cadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:
- 0,1 mg/l für Blei,
- 0,01 mg/l für Cadmium.
Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes.
4.2 Die Bestimmungsgrenze für Blei und Cadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:
- 0,2 mg/l für Blei,
- 0,02 mg/l für Cadmium.
4.3 Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Cadmiums muss innerhalb 80 -120 % der zugesetzten Menge liegen.
4.4 Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysenmethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein.
5. Methode
5.1 Vorbereitung der Probe
Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.
Die Probe ist bei einer Temperatur von ca. 40 °C in einer Lösung mit flüssigem Haushaltsreinigungsmittel zu waschen. Danach ist sie zuerst in Leitungswasser und dann in destilliertem Wasser oder Wasser gleichwertiger Qualität zu spülen. Dann ist sie abzutropfen und trocknen zu lassen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.
5.2 Bestimmung der Blei- und/oder Cadmiumkonzentration
- Die so vorbereitete Probe wird unter den zuvor genannten Bedingungen geprüft.
- Vor der Entnahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Cadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, das einen Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermeidet.
- Bei jeder Messreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen.
- Die Bestimmung der Blei- und/oder Cadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durchgeführt.“
Rauch-Kallat
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