241. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung und die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert werden
Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 14, 16 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 3, 58 sowie 71 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2005, wird nach Maßgabe des § 153 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Landesverteidigung und für Inneres verordnet:
Artikel I
Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2005, wird wie folgt geändert:
§ 30.01 Z 3 lit. d lautet:
- „d) der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,“
Artikel II
Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung
Die Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 249/2005, wird wie folgt geändert:
Der letzte Satz von § 16 Abs. 6 lautet: „Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht für das Befüllen durch ein Bunkerboot gemäß ADN-Verordnung.“
Gorbach
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