239. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:
Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit dem Museum für Völkerkunde und dem Österreichischen Theatermuseum
Rechtsform
§ 1. Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (künftig: wA). Jedes der drei Museen der wA führt eine eigene Bezeichnung (KHM, MVK, ÖTM) und behält sein eigenes Erscheinungsbild und seine wissenschaftliche Eigenständigkeit.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des KHM
§ 2. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes die allgemeine Zielsetzung des KHM. Darüber hinaus definieren der große historische Hintergrund des KHM und seine kunst- und kulturgeschichtliche sowie kulturpolitische Bedeutung in der Gegenwart die besondere Zweckbestimmung.
(2) Die im § 9 aufgeführten Sammlungen des KHM, die von den Zeugnissen der altägyptischen Hochkultur über die Denkmäler der griechisch römischen Antike, die mittelalterlichen Sammlungsobjekte der Kunstkammer und die Werke der Gemäldegalerie über Gotik, Renaissance, und Barock bis in das 20. Jahrhundert einen weiten zeitlichen und kulturellen Bogen kunst- und kulturgeschichtlicher Leistungen eines vor allem europäischen Kulturerbes umfassen, bilden das Fundament der spezifischen Zielsetzungen des KHM. Diese definieren sich aus der Qualität, dem Anspruch und der Charakteristik einer über fünf Jahrhunderte alten Sammlungsgeschichte, deren Anfänge bis in die Zeit der frühen Habsburger Kaiser Friedrich III. und Maximilian I. zurückreichen. Zeitbedingter Kunstgeschmack, die Sammelleidenschaft und das Repräsentationsbedürfnis der Habsburger Herrscher bis zu Franz Joseph I. waren und sind für Vielfalt, Reichtum und Besonderheiten dieses Sammlungsbestandes verantwortlich, der ein Panorama nicht nur der europäischen Kunst- und Kulturgeschichte präsentiert. Eine besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des KHM ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in der Weltlichen Schatzkammer des KHM sowohl die Insignien des österreichischen Kaisertums, als auch die Reichskleinodien des Heiligen Römischen Reiches aufbewahrt und präsentiert werden. Als Sammlungs- und Bewahrungsort dieser bedeutenden Zeugnisse europäischer Geschichte, deren Anziehungskraft weit über die nationalen Grenzen hinaus jährlich hunderttausende Besucherinnen und Besucher aus aller Welt fasziniert, ist das KHM dazu aufgerufen und verpflichtet, in seiner Zielsetzung und Zweckbestimmung jene wissenschaftlichen, edukativen und kulturpolitischen Aufgaben zu erfüllen, die es in einem permanenten und breiten gesellschaftlichen Diskurs in unsere Gesellschaft einbinden.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MVK
§ 3. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes die allgemeine Zielsetzung des MVK.
(2) Das MVK ist eine Institution, die sich mit den materiellen und immateriellen Zeugnissen außereuropäischer Kulturen in ihren unterschiedlichen ethnischen, regionalen, nationalen und übernationalen Ausprägungen in Geschichte und Gegenwart auf der wissenschaftlichen Grundlage der Ethnologie-Kulturanthropologie befasst. Als Ort der gemeinsamen Erinnerung und Speicher des Gedächtnisses der Menschheit versteht sich das MVK angesichts zunehmend vernetzter multikultureller und multireligiöser Gesellschaften als lebendige Begegnungsstätte der Kulturen. Ein besonderes Ziel des Museums ist es daher, den Besucherinnen und Besuchern von einem aktuellen Blickwinkel aus eine Relativierung und Hinterfragung herkömmlicher Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsweisen zu ermöglichen, um sie so zu einem Überdenken ihrer Wirklichkeiten hinzuführen und ihnen Definitions- und Orientierungshilfen für ihre eigene Gegenwart und Zukunft anzubieten.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des ÖTM
§ 4. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes die allgemeine Zielsetzung des ÖTM. Darüber hinaus definieren die theaterhistorische Stellung sowie die kulturpolitische Bedeutung der theatralen künstlerischen Leistungen Österreichs in Vergangenheit und Gegenwart die besondere Zweckbestimmung.
(2) Auf der Basis seiner Bestände mit bedeutendem theaterhistorischem und kulturgeschichtlichem Wert ist es Zweckbestimmung und Zielsetzung des ÖTM, jene künstlerisch-wissenschaftlichen, wissenschaftlichen, edukativen und kulturpolitischen Aufgaben zu erfüllen, die gerade durch die theatralen Künste zur Werte- und Entwicklungsdiskussion in einer breiteren Gesellschaft ständig erforderlich ist.
Aufgabenkatalog
§ 5. (1) Die Aufgaben der wA KHM mit MVK und ÖTM sind:
- 1. den bestehenden Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren, planmäßig zu erweitern und für zukünftige Generationen zu sichern. Dazu zählen die Schaffung optimaler konservatorischer und sicherheitstechnischer Bedingungen für die Aufbewahrung und Präsentation der Objekte sowie eine permanente konservatorische Betreuung der Objekte. Im Fall des MVK erfolgt die Erweiterung der bestehenden Sammlungen nach ethnologisch-kulturanthropologischen Kriterien. Insbesondere sind die historisch, wirtschaftlich und sozial bedingten Veränderungen im Bereich der materiellen und immateriellen Daseinsgestaltung im Hinblick auf eine gegenwartsbezogene und zukunftsorientierte Sammlungspolitik zu reflektieren, wobei neben dem Erwerben dreidimensionaler Gegenstände dem Sammeln von Dokumentationsmaterial und sonstigen Informationsträgern zunehmende Bedeutung zukommt;
- 2. die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen und die Forschungsergebnisse in angemessener Form und in einem angemessenen Zeitraum zu veröffentlichen. Dazu zählen auch die regelmäßige Inventarführung und Herstellung bzw. laufende Ergänzung der Dokumentationen zu jedem einzelnen Objekt;
- 3. den sammlungsspezifischen Schwerpunkten der wA in eigenen Forschungsprojekten (zB archäologischen Unternehmungen, ethnologischen Feldforschungen) Rechnung zu tragen. Eine unterstützende Umsetzung dieser Forschungsvorhaben durch nationale und internationale Forschungsförderungsprogramme ist anzustreben;
- 4. verstärkt mitzuwirken an einem internationalen Austausch von Forschungsergebnissen, Einzelprojekten und Kooperationen in Form eines aktiven wissenschaftlichen Diskurses;
- 5. die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit entsprechenden Instituten im In- und Ausland, seien es Museen, Universitäten, Theater oder andere Forschungseinrichtungen, zu vertiefen und auszubauen. Dazu gehören der internationale Austausch von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, Restauratorinnen/Restauratoren, Museologinnen/Museologen und anderen Angehörigen der wA mit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland, vor allem aber die Kooperation mit internationalen wissenschaftlichen Institutionen etwa der Archäologie, Ägyptologie, Numismatik, Kunstgeschichte, Völkerkunde, Theaterwissenschaft, Musikwissenschaft, Museologie und vergleichbaren Fachrichtungen;
- 6. die Sammlungsbestände nach Maßgabe ihrer kunst- und kulturgeschichtlichen Bedeutung unter Berücksichtigung der besonderen räumlichen und historischen Bedingungen der wA in einer den Erkenntnissen der modernen Museologie und Museumsdidaktik entsprechenden Form der Öffentlichkeit zu erschließen und zu präsentieren. Diese Ausstellungen sind neuen Erkenntnissen der Forschung jeweils anzupassen. Durch die nach museumsdidaktischen Prinzipien gestaltete Aufstellung ist eine befriedigende, auch für eine breite Öffentlichkeit verständliche Einführung in die Sinnzusammenhänge und eine Erklärung des Sinns der Einzelobjekte anzustreben;
- 7. die spezifischen Sammlungsschwerpunkte in Form von Sonderausstellungen in einen größeren kunst- und/oder kulturgeschichtlichen Kontext zu stellen, um auf diese Weise deren Besonderheiten und Qualität sowie den vielfältigen Reichtum der wA auch außerhalb der ständigen Schausammlungen zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;
- 8. die besondere Bedeutung der wA als Leihgeber bei international bedeutsamen Ausstellungen auf der ganzen Welt nach Maßgabe restauratorischer und konservatorischer Gesichtspunkte zu unterstreichen, um auf diese Weise einen Beitrag der wA zum internationalen Kulturaustausch im Sinne einer weit über Österreich hinaus reichenden kulturpolitischen Zielsetzung zu leisten;
- 9. im internationalen Ausstellungsgeschehen als Veranstalter und Veranstaltungsort präsent zu sein. Die internationale Kooperation mit den großen Museen dieser Welt, sowohl im Forschungsbereich, als auch bei bedeutsamen Ausstellungen, ist eine dem Ansehen und dem Anspruch der wA verpflichtete Zielsetzung;
- 10. den besonderen kulturellen und gesellschaftlichen Stellenwert der wA in Österreich und darüber hinaus in Verbindung mit den gegebenen personellen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen dazu zu nützen, die wA zu einem verantwortlichen Ort einer lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und kunstgeschichtlichen Phänomenen und Zeugnissen auch außerhalb des eigenen Sammlungsbereiches zu etablieren. Die Verankerung der wA im gesellschaftlichen Bewusstsein unserer Zeit bedarf einer weit gehenden Offenheit in konzeptioneller und thematischer Hinsicht, sei es bei Sonderausstellungen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen;
- 11. den heranwachsenden Kindern und Jugendlichen unserer Gesellschaft dienstbar zu sein. Es ist die verpflichtende Aufgabe der wA, das durch Generationen zusammengetragene Sammlungsgut jetzt in verständlicher Form unserer Jugend als Zeugnisse unserer Geistesgeschichte bzw. jener anderer Kulturen zu vermitteln. So ist die Zusammenarbeit mit Schulen aller Bildungsstufen, mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine besondere Verpflichtung im Aufgabenkatalog der wA;
- 12. die gesellschaftliche Einbindung der wA in das Bewusstsein ihres regionalen Umfeldes, aber auch darüber hinaus durch eine offene und kooperative Grundhaltung für die Anliegen von Sponsorinnen/Sponsoren, Mäzeninnen/Mäzenen und anderen Förderinnen/Förderern, wie zB Museumsvereinen zum Ausdruck zu bringen, ohne dadurch die Grundsätze der oben formulierten Zielsetzungen zu verlassen;
- 13. im Rahmen eines breiten gesellschaftlichen Diskurses darauf hin zu wirken, dass die wA nicht nur als wissenschaftlicher und forschungsintensiver Bewahrungsort der anvertrauten Sammlungen aufgefasst wird, sondern auch als gesellschaftsbezogener Ort der Begegnung und Erbauung aller Alters- und Bildungsschichten unserer Gesellschaft. Im MVK sind neben regelmäßigen öffentlichen Führungen, wissenschaftlichen Vorträgen, Seminaren und Symposien auch künstlerische Veranstaltungen (Musik, Tanz, Theater, Workshops usw.) von Bedeutung, die die symbolischen Werte anderer Kulturen vermitteln und dadurch verstehendes Erleben wie auch den Erwerb von Erkenntnis und Wissen ermöglichen. Im ÖTM dienen neben dem aktuellen Führungsprogramm die Abhaltung von Veranstaltungen, Vorträgen, Symposien, Diskussionen ua. mehr sowie Aufführungen im Figurenspiegel von Richard Teschner zur Intensivierung des aktuellen und zukunftsorientierten Diskurses zur Einbindung der theaterbezogenen künstlerischen und wissenschaftlichen Kapazitäten und Ressourcen sowie zur Einbindung in und Konfrontation mit der insbesondere europäischen kulturgeschichtlichen Entwicklung. Das ÖTM ist auch Dokumentationszentrum für internationale Theaterkunst und neben den theaterhistorischen Zielsetzungen lebendiger Ort der Auseinandersetzung mit dem zeitgenössischen Theater, wobei insbesondere die Zusammenarbeit mit österreichischen Theatern, aber auch jene mit anderen einschlägigen Institutionen, Gesellschaften oder Vereinen im Blickpunkt steht;
- 14. neben einer edukativen Zielsetzung dafür Sorge zu tragen, dass die Auseinandersetzung mit Kultur auch der persönlichen Bereicherung, der Freude und Selbstbestimmung in einem nicht nur historisch bestimmten Umfeld dienen.
(2) Die Aufgaben der wA sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wahrzunehmen.
Leitung der wissenschaftlichen Anstalt
§ 6. (1) Die wA wird von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern geleitet, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer für wissenschaftliche Angelegenheiten (wissenschaftliche Geschäftsführerin/wissenschaftlicher Geschäftsführer) und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten (kaufmännische Geschäftsführerin/kaufmännischer Geschäftsführer). Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführerin/des kaufmännischen Geschäftsführers ist die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer zu hören. Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer ist gleichzeitig die Generaldirektorin/der Generaldirektor des KHM. Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der wA für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, deren/dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der wA geregelt sind. Wiederbestellungen als Stellvertreter/in sind möglich.
(2) Die/der wissenschaftliche und die/der kaufmännische Geschäftsführerin/Geschäftsführer haben grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gibt die Stimme (Ansicht) der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich, jedenfalls jedoch vor einem Vollzug der jeweiligen Entscheidung zur Kenntnis zu bringen. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums hat dem Kuratorium bei der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung über Anzahl und Art der Dirimierungsfälle zu berichten. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung der wA zu treffen.
(3) Dem MVK und ÖTM steht jeweils eine Direktorin/ein Direktor vor. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor des KHM und die Direktorinnen/Direktoren des MVK und ÖTM üben die wissenschaftliche Leitung ihrer Museen aus. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor des KHM ist verantwortlich für die Programmgestaltung und das Raumkonzept des KHM; die Programmgestaltung und das Raumkonzept des MVK und ÖTM erfolgt in Absprache und im Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer; hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Programmgestaltung und des Raumkonzeptes ist das Einvernehmen mit der kaufmännischen Geschäftsführerin/dem kaufmännischen Geschäftsführer herzustellen.
(4) Anstellungserfordernis für die Generaldirektorin/den Generaldirektor des KHM und für ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter sowie für die Direktorinnen/die Direktoren des MVK und des ÖTM ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium in einer einschlägigen Fachrichtung. Anstellungserfordernis für die kaufmännische Geschäftsführerin/den kaufmännischen Geschäftsführer und für ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter ist ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt.
(5) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.
(6) Die Direktorinnen/Direktoren des MVK und ÖTM werden nach Anhörung des Betriebsrates (§ 12 Bundesmuseen-Gesetz 2002) und unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren des MVK bzw. ÖTM von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/vom wissenschaftlichen Geschäftsführer der wA bestellt. Die wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren des MVK und ÖTM werden nach Anhörung des Betriebsrates und im Einvernehmen mit der Direktorin/dem Direktor des MVK bzw. ÖTM von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/vom wissenschaftlichen Geschäftsführer bestellt.
Bereichsgliederung und Organisationsstruktur
§ 7. Zur Erfüllung der in § 2 bis § 5 dieser Museumsordnung aufgeführten Leitlinien zur Zweckbestimmung bzw. des Aufgabenkatalogs der wA dient folgende Gliederung:
- 1. Sammlungs- und Forschungsbereich der wA;
- 2. Aufbauorganisation der wA mit Geschäftsführung, Bereichs- und Hauptabteilungen.
Der Sammlungsbereich der wA
§ 8. (1) Die Aufgabenstellung der einzelnen Museen bzw. Sammlungen bezieht sich auf die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung, Beschreibung, kunst- und kulturgeschichtliche bzw. ethnologisch-kulturanthropologische Einordnung, Klassifizierung, Entschlüsselung und wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte bzw. zusammenhängender Sammlungsteile.
(2) Sammlungsgeschichtliche Aspekte und Fragestellungen bzw. die Aufarbeitung der Archivalien der drei Museen sind Forschungsgegenstand der drei Museumsarchive, die über die jeweiligen Sammlungsarchive verfügen.
(3) Der Sammlungsbestand des KHM ist in den Inventaren der einzelnen wissenschaftlichen Sammlungen, jener des MVK und des ÖTM ist jeweils in deren Hauptinventaren verzeichnet. Verantwortlich für die regelmäßige Inventarführung und Herstellung bzw. laufende Ergänzung der Dokumentation zu den einzelnen Objekten ist die jeweilige Sammlungsdirektorin/der jeweilige Sammlungsdirektor bzw. die Direktorin/der Direktor des MVK oder des ÖTM. Sie/er veranlasst auch die Führung eines entsprechenden Standortverzeichnisses. Veränderungen im Standortverzeichnis, vor allem aber Veränderungen im Gesamtinventar des KHM, bzw. der Hauptinventare des MVK und ÖTM, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Sammlungen des KHM können aus organisatorischen, personellen und/oder wirtschaftlichen Gründen nach Befassung der Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals sowie des Betriebsrates zusammengelegt und unter die Leitung einer Sammlungsdirektorin/eines Sammlungsdirektors gestellt werden. Die interimistische Leitung einer Sammlung des KHM durch die Generaldirektorin/den Generaldirektor ist möglich. Sammlungen sowie Teile von Sammlungen des MVK oder ÖTM können aus oben genannten Gründen und nach Befassung der Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals des MVK bzw. ÖTM sowie des Betriebsrates nur innerhalb des MVK bzw. ÖTM zusammengelegt und unter die Leitung einer wissenschaftlichen Kuratorin/eines wissenschaftlichen Kurators des MVK bzw. ÖTM gestellt werden.
(5) Darüber hinaus führen die Sammlungen Fremdinventare über die in der Sammlung aufbewahrten, aber nicht im Eigentum der wA stehenden Objekte.
(6) Den einzelnen Museen bzw. Sammlungen des KHM sind nach Maßgabe ihres Sammlungsbestandes Restaurierwerkstätten zugeordnet. Die Zielvorgaben der Restaurierungswerkstätten werden von den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der Restaurierungswerkstätten im Einvernehmen mit den Direktorinnen/Direktoren und wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren des MVK und ÖTM bzw. Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM und der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer definiert. Die Restauratorinnen/Restauratoren und ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind für die permanente Pflege und Betreuung der jeweiligen Sammlungsbestände zuständig und gehen dafür von einem jährlich zu erstellenden und von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/vom wissenschaftlichen Geschäftsführer zu genehmigenden Restaurierungsplan aus. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Zielvorgaben der Restaurierwerkstätten und des Restaurierungsplans ist das Einvernehmen mit der kaufmännischen Geschäftsführerin/dem kaufmännischen Geschäftsführer herzustellen.
(7) Zum Sammlungs- und Forschungsbereich der wA zählt auch die Abteilung Naturwissenschaftliches Labor. Ihre Aufgabe liegt in der technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchung der Sammlungsbestände. Im Mittelpunkt stehen konservatorische und restauratorische Fragestellungen, aber auch die Bearbeitung wissenschaftlicher (kunsthistorischer oder archäologischer) Aufgaben in Zusammenarbeit mit allen Sammlungen und den diesen zugeordneten Restaurierungswerkstätten. Der Einsatz des Naturwissenschaftlichen Labors richtet sich nach den Erfordernissen der einzelnen Sammlungen. Ihre Durchführung wird mit den Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM bzw. Direktorinnen/Direktoren und wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren des MVK und ÖTM koordiniert, wobei etwaige Prioritäten von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/vom wissenschaftlichen Geschäftsführer bekannt gegeben werden. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen einer Prioritätenreihung ist das Einvernehmen mit der kaufmännischen Geschäftsführerin/dem kaufmännischen Geschäftsführer herzustellen.
Der Sammlungsbereich des KHM
§ 9. (1) Ausgehend von einem über Jahrhunderte gewachsenen Entwicklungsprozess und unter Berücksichtigung der unter Kaiser Franz Joseph I., dem die Errichtung des Gebäudes des KHM zu verdanken ist, erfolgten Neuordnung der "Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses" und unter Bezugnahme auf organisatorische und räumliche Erfordernisse und Entwicklungen der Gegenwart, gliedert sich der Sammlungsbestand des KHM in folgende Sammlungen:
- 1. Ägyptisch Orientalische Sammlung;
- 2. Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer);
- 3. Münzkabinett;
- 4. Kunstkammer;
- 5. Geistliche und Weltliche Schatzkammer;
- 6. Gemäldegalerie;
- 7. Hofjagd- und Rüstkammer;
- 8. Sammlung alter Musikinstrumente;
- 9. Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg);
- 10. Monturdepot;
- 11. Sammlungen des Schlosses Ambras;
- 12. Museumsarchiv;
- 13. Bibliothek.
(2) Die von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den Sammlungsbestand des KHM. Insofern ist bei sämtlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und Leihgaben bei Ausstellungen das KHM immer an erster, die entsprechende Sammlung an zweiter Stelle zu nennen. Die Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM werden nach Anhörung des Betriebsrates (§ 12 Bundesmuseen-Gesetz 2002) von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor bestellt.
Der Sammlungsbereich des MVK
§ 10. (1) Hervorgegangen aus der 1876 geschaffenen Anthropologisch-ethnographischen Abteilung des Naturhistorischen Museums wurde das MVK 1925 als eigenständige fachwissenschaftliche Institution gegründet und ist seit 1928 im Corps de Logis der Neuen Burg etabliert. Mit seinen einmaligen und unwiederbringlichen Kulturdokumenten zählt es zu den größten und bedeutendsten Museen seiner Art. Seine Bestände, von denen die ältesten bereits im 16. Jahrhundert nach Österreich gelangten, zeugen nicht nur von den alten und weit reichenden Beziehungen Österreichs zum außereuropäischen Raum, sondern allem voran von der Vielfalt, dem Reichtum und der Kreativität von Menschen und Kulturen aus allen Erdteilen. Die Bibliothek, die von Anfang an wesentlicher Bestandteil des MVK war, versteht sich als Fachbibliothek für Ethnologie und Kulturanthropologie. Mit ihren zurzeit zirka 128 000 Druckwerken (Bücher, Zeitschriften, Bildbände, Atlanten und Kataloge) dient sie als öffentlich zugängliche und wissenschaftliche Bibliothek der Forschung, der Lehre, dem Studium, der beruflichen Weiterbildung sowie jeder sachlichen Information. Darüber hinaus steht die mit einem Lesesaal ausgestattete Leihbibliothek allen Museumsbesucherinnen und -besuchern, die ihre Kenntnisse nach dem Besuch der Sammlungen vertiefen wollen, zur Verfügung.
Der Sammlungsbestand des MVK gliedert sich in folgende Sammlungen:
- 1. Nordafrika, Vorder- und Zentralasien, Sibirien;
- 2. Afrika südlich der Sahara;
- 3. Süd- und Südostasien, Himalaya;
- 4. Insulares Südostasien;
- 5. Ostasien;
- 6. Ozeanien, Australien;
- 7. Nord- und Mittelamerika;
- 8. Südamerika;
- 9. Museumsarchiv (schriftliche Dokumente und Fotografie);
- 10. Bibliothek.
(2) Die von wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den Sammlungsbestand des MVK. Bei allen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen, Leihgaben bei Ausstellungen und öffentlichen Auftritten ist das MVK in Verbindung mit dem Logo der wA zu nennen.
Der Sammlungsbereich des ÖTM
§ 11. (1) Das ÖTM verfügt über eine der bedeutendsten und umfangreichsten theatralen Sammlungen weltweit. Sie basiert einerseits auf den Vorstufen einer bis in die Barockzeit zurückreichenden systematischen Sammeltätigkeit an der vormaligen Hofbibliothek und andererseits in hohem Ausmaß auf umfangreichen Nachlässen und Deditionen namhafter Künstlerinnen/Künstler sowie aus Schenkungen, Überlassungen und Ankäufen. Die rund 1,6 Millionen Objekte umfassenden Bestände des ÖTM bieten in ihrer Gesamtheit nicht nur grundlegenden Einblick in alle Formen theatraler Manifestationen von der Barockzeit bis in die Gegenwart im seinerzeitigen bzw. heutigen Österreich, sondern darüber hinaus auch in wichtige Bereiche europäischer und außereuropäischer Länder. Innerhalb des im ÖTM eingerichteten Teschner-Raumes wird durch Aufführungen mit den historischen Puppen im Figurenspiegel dieser solitäre Bereich lebendig erhalten. Innerhalb der angeschlossenen Gedenkräume, deren Ausstellungsinhalte primär auf Schenkungen mit Legatscharakter basieren, sind personenspezifische Schauräume eingerichtet, die, zusammen mit dem Wotruba-Studienzentrum, als Studiensammlung geführt werden. Dem Kindertheatermuseum kommt innerhalb des ÖTM insofern besonderer Bildungsauftrag zu, als ihm die Aufgabe obliegt, die komplexen Formen und Gestalten sowie die kulturhistorischen Zusammenhänge des Theaters in anschaulicher, sinnlich-spielerischer Weise Kindern näher zu bringen. Mit der angeschlossenen Fach- und Studienbibliothek, die auf einer 1922 von Burgschauspieler Hugo Thimig erworbenen Büchersammlung basiert, verfügt das ÖTM über den erforderlichen Handapparat für Forschungszwecke. Die Bibliothek umfasst etwa 80 000 Bücher und Zeitschriften (Sprech- und Musiktheater, Ballett, Tanz, Figurenspiel, Film, Fernsehen, Hörspiel) und ist eine öffentlich zugängliche Präsenzbibliothek inklusive Lesesaal.
Der Sammlungsbereich des ÖTM gliedert sich:
- 1. Autographen und Nachlässe;
- 2. Handzeichnungen;
- 3. Druckgraphik, Programmarchiv;
- 4. Fotos und Dias;
- 5. Kostüme;
- 6. Modelle;
- 7. Teschner Figurenspiegel;
- 8. Figurentheater;
- 9. Gemälde;
- 10. Quisquilien;
- 11. Bibliothek;
- 12. Archiv.
(2) Die von wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den Sammlungsbestand des ÖTM. Bei allen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen, Leihgaben bei Ausstellungen und öffentlichen Auftritten ist das ÖTM in Verbindung mit dem Logo der wA zu nennen.
Der Forschungsbereich
§ 12. (1) Da alle Bereiche ohne gegenseitige Inbezugnahme den kulturpolitischen und gesellschaftlichen Auftrag der wA nicht erfüllen können, ist zu ihrer Förderung und Effizienzsteigerung eine Organisationsstruktur notwendig, die jedem einzelnen Bereich eine möglichst große Selbstbestimmung gewährleistet. So wird der Forschungsbereich neben dem Sammlungsbereich als vorrangige Aufgabe der Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche Kuratorinnen/Kuratoren und Restauratorinnen/Restauratoren) bzw. der Direktorinnen/Direktoren, wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren und Restauratorinnen/Restauratoren des MVK und ÖTM sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Naturwissenschaftlichen Labors durch eine möglichst weitgehende Entlastung der einzelnen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler von administrativen und organisatorischen Aufgaben in seiner Effizienz beträchtlich verstärkt. Die Konzentration der Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren bzw. der wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren und ihrer Mitarbeiter auf sammlungsspezifische Fragestellungen - vor allem auf die Inventarisierung und wissenschaftliche Bearbeitung und Veröffentlichung des Sammlungsbestandes in Form von Sammlungskatalogen oder wissenschaftlichen Abhandlungen bzw. Aufsätzen - wird durch die Auslagerung nicht wissenschaftlicher Aufgabenbereiche in zum Teil bereits bestehende, zum Teil neu strukturierte Hauptabteilungen in hohem Ausmaß erleichtert.
(2) Die Forschung an der wA wird entsprechend den Forschungsaufgaben und Zielen nach §§ 2 bis 5 von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern wahrgenommen, die entweder der wA angehören oder die zur Erfüllung kurz- und/oder mittelfristiger Forschungsvorhaben für einen begrenzten Zeitraum für die wA tätig sind. Dies betrifft sowohl allgemeine Forschungsvorhaben, die von besonderem wissenschaftlichem (zB kunstgeschichtlichem, kulturgeschichtlichem, archäologischem, ethnologisch-kulturanthropologi-schem, historischem, theaterwissenschaftlichem) Wert sind, vor allem aber Forschungsziele, die auf die Sammlungsobjekte der wA, ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte, kunst- und kulturgeschichtliche Einordnung usw. ausgerichtet sind bzw. mit der Geschichte der wA und ihren Sammlungen insgesamt im Zusammenhang stehen. So kommt vor allem der Aufarbeitung der Sammlungsbestände in Form wissenschaftlicher Bestandskataloge eine besondere Bedeutung zu. Die einzelnen Forschungsvorhaben werden von den zuständigen Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM bzw. den Direktorinnen/Direktoren und wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren des MVK und ÖTM im Einvernehmen mit den beteiligten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern genau definiert und mit dem entsprechenden Budget und Zeitplan beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern vorgelegt, die bei einer Annahme des Vorhabens für die Umsetzung des beantragten Forschungsvorhabens durch die Bereitstellung der notwendigen personellen und budgetären Mittel verantwortlich zeichnen. Sowohl die einzelnen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, als auch die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer können das Forschungsvorhaben auswärtigen Gutachtern zur Evaluierung vorlegen. Eine Unterstützung der einzelnen Forschungsvorhaben durch nationale und internationale Forschungsförderungsprogramme ist anzustreben.
Geschäftsführung
§ 13. (1) Die Geschäftsführung der wA besteht aus den beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemäß § 6 Abs. 1 dieser Museumsordnung.
(2) Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer vertreten die wA nach außen.
Aufbauorganisation
§ 14. (1) Folgende Bereichsabteilungen unterstützen die Geschäftsführung und sorgen für die Umsetzung der Aufgaben der wA:
- 1. Finanzmanagement;
- 2. Personalmanagement;
- 3. Gebäudemanagement;
- 4. Zentraler Einkauf;
- 5. Sicherheitsdienst;
- 6. Profit Center (Wirtschaftsangelegenheiten);
- 7. EDV;
- 8. Interne Revision.
(2) Folgende Hauptabteilungen unterstützen die Geschäftsführung und sorgen für die Umsetzung der Aufgaben der wA:
- 1. Ausstellungsorganisation (Leihverkehr und Versicherungen);
- 2. Öffentlichkeitsarbeit und Marketing;
- 3. Museum und Publikum;
- 4. Publikationswesen;
- 5. Internet und Neue Medien;
- 6. Fotoabteilung mit Reproabteilung.
(3) Die Tätigkeit der genannten Bereichs- und Hauptabteilungen richtet sich nach den jeweiligen Leitlinien der einzelnen Museen der wA
Bereichsabteilungen
§ 15. (1) Dem Finanzmanagement (Rechnungswesen) obliegt die Vorbereitung des Beteiligungs- und Finanzcontrollings durch den Bund im Sinne des § 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002, die Erstellung des Jahresberichtes (Vorhabensberichtes) für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre für das Budget im Sinne des § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanz (Jahresabschluss samt Lagebericht) im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002.
(2) Dem Personalmanagement ist die Regelung des Personaleinsatzes, die Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von entsprechenden Ausschreibungen, die Abfassung und der Abschluss von Dienstverträgen, die Kontrolle der Arbeitszeiten, die Urlaubsführung einschließlich der Urlaubsvertretungen, Reiseanträge und Reisekostenabrechnungen, die Durchführung der Gehaltsabrechnung, die Kontrolle und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen. Weiters ist dem Personalmanagement die Führung eines Personalentwicklungsplanes übertragen.
(3) Dem Gebäudemanagement sind die Planung, Überwachung und Kontrolle von baulichen Veränderungen und eventuellen Erweiterungen, die Werkstätten, die Haustechnik sowie Einrichtungsfragen für sämtliche in der Verantwortung der wA befindlichen Gebäude, des Weiteren die einzelnen Gebäudedienste, wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung und die Aufsicht über den Fuhrpark übertragen. Die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen von Immobilien samt Zubehör an die wA zum entgeltlichen Gebrauch enthält auch die Verpflichtungen der wA zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes bzw. die Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme des Äußeren und der konstruktiven Teile. Der Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sorgt für die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen Ausstattung.
(4) Der Zentrale Einkauf ist zuständig für die kostengünstigste und zeitgerechte Beschaffung der für den Museumsbetrieb erforderlichen Güter und Dienstleistungen, die Beobachtung der in diesem Zusammenhang gegebenen Marktpreise, die Einholung von Angeboten, die Durchführung von Preisvergleichen und die Verhandlungsführung mit Lieferantinnen/Lieferanten.
(5) Die Zuständigkeit des Sicherheitsdienstes erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen in der wA zum Gegenstand haben. Der Sicherheitsdienst informiert die Geschäftsführung und alle Museums- bzw. Sammlungsdirektorinnen/Museums- bzw. Sammlungsdirektoren in allen Sicherheitsbelangen. Er hat in Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr Alarmpläne zu erstellen und für die Durchführung von Alarmübungen mit allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wA zu sorgen. Der Sicherheitsdienst organisiert die planmäßige Diensteinteilung, setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung den Standard des Aufsichtsdienstes fest, und ist für die Instandhaltung und Verbesserung der sicherheitstechnischen Anlagen sowohl in der Sicherheitszentrale als auch beim Aufsichtspersonal verantwortlich. Aufgaben können an Dritte ausgegliedert werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebes und der Sicherheit möglich ist und dadurch wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt.
(6) Obwohl die wA gemäß der internationalen Museumsdefinition (ICOM) eine Non-profit-Organisation darstellt, eine Gewinnerzielung demnach nicht zum direkten Aufgabenbereich der wA zählt, dient das Profit Center der notwendigen Einbindung der wirtschaftlichen Aufgaben der wA. In dieser Abteilung werden alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der wA zusammengefasst, die sich aus der ehemaligen Teilrechtsfähigkeit ergeben. Dazu gehören:
- 1. sämtliche Angelegenheiten der Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;
- 2. die Produktentwicklung, vor allem in Hinsicht auf die eigenen Sammlungsbestände oder in Bezug auf Sonderausstellungen;
- 3. der Vertrieb von entsprechenden Produkten nach außen - sei es in Form von Geschäftsverbindungen zu anderen großen Museen oder in Form von Mailing-Aktionen;
- 4. die Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften;
(7) Die Abteilung EDV sorgt für die Einrichtung, die Funktion und den Betrieb der verfügbaren EDV-Anlagen der wA. Sie ist für Betrieb und Programmierung, Erstellung von Soft-Ware Programmen (zB für das Rechnungswesen), Entwicklungsplanung und Wartungsarbeiten der EDV-Ausstattung der wA zuständig. Ebenso ist sie für Auskünfte und Hilfestellung gegenüber den einzelnen Museumsangehörigen zuständig.
(8) Die Abteilung Interne Revision sorgt für die interne Kontrolle der rechtmäßigen Abläufe.
(9) Sämtliche der in den Abs. 1 bis 8 angeführten Organisationseinheiten berichten direkt an die Geschäftsführung. Nähere Bestimmungen über die Berichtspflichten sind in der Geschäftsordnung der wA zu treffen.
Hauptabteilungen
§ 16. (1) Die Hauptabteilung Ausstellungsorganisation ist für sämtliche Belange der wA und seiner Sammlungen, soweit sie Ausstellungen der wA in und außerhalb der von diesen genutzten Räumlichkeiten betreffen, zuständig, aber auch für die Durchführung von Ausstellungen in anderen Museen oder Ausstellungshäusern in oder außerhalb Österreichs. Die Hauptabteilung für Ausstellungsorganisation ist für die Abwicklung des gesamten Leihverkehrs von Leihgaben sowohl von der wA wie an die wA ebenso zuständig wie für die Abfassung der Leihverträge, die Abwicklung der Transporte, die Erstellung des Zeitplans und die Koordination mit den anderen zuständigen Abteilungen und Sammlungen der wA. Die Ausstellungsorganisation übernimmt sämtliche Leihverträge auch der einzelnen Sammlungen des KHM bzw. des MVK und ÖTM und legt sie jeweils der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer zur Unterzeichnung vor. Insofern ist die Hauptabteilung Ausstellungsorganisation für die Information über sämtliche Leihansuchen an die wA ebenso zuständig wie für die Weitergabe von Informationen bezüglich sämtlicher Leihgabefragen an die wissenschaftliche Geschäftsführerin/den wissenschaftlichen Geschäftsführer. Zur Bewältigung dieses umfangreichen Aufgabenbereichs wird in der Hauptabteilung Ausstellungsorganisation eine Registratur zur Sammlung sämtlicher Daten über entliehene oder geliehene Objekte eingerichtet. Bei Ausstellungen, die vorwiegend von einem Museum bzw. Sammlung der wA geplant werden, ist auf eine stetige gegenseitige Information und Rücksprache zu achten. Die organisatorische Durchführung dieser Ausstellungen obliegt der Hauptabteilung Ausstellungswesen. Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen der wA fallen zuerst in die Verantwortlichkeit der Direktorinnen/Direktoren und wissenschaftlichen Kuratorinnen/Kuratoren des MVK und ÖTM bzw. Sammlungsdirektorinnen/ Sammlungsdirektoren des KHM. Letzte Entscheidungen trifft die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer, die zu ihrer/der zu seiner Entscheidungsfindung die Meinung der zuständigen Direktorin/des zuständigen Direktors oder wissenschaftlichen Kuratorin/Kurators des MVK und ÖTM bzw. Sammlungsdirektorin/Sammlungsdirektors des KHM bzw. Restauratorin/Restaurators einholt. Sie/er hat sich jedenfalls über die restauratorischen und konservatorischen Gründe, die einer Ausleihe nach Ansicht der zuständigen Sammlung bzw. der Restaurierungswerkstätte entgegenstehen, zu informieren und entsprechende Sachverhaltsdarstellungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Gegebenfalls kann sie/er auswärtige Gutachterinnen/Gutachter für ihre/seine Entscheidungsfindung heranziehen. Da das MVK bzw. ÖTM primär keine Kunstmuseen sind, soll themenspezifisch auf eine inszenatorische Gestaltung von Ausstellungen Bedacht genommen werden. Die Wahl der Ausstellungsgestalterinnen/Ausstellungsgestalter (Architektinnen/Architekten) ist deshalb in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor des MVK bzw. ÖTM und unter Anhörung der/des mit der Ausstellung betrauten wissenschaftlichen Kuratorin/Kurators (Projektleiterin/Projektleiters) nach künstlerischen und wirtschaftlichen Kriterien zu treffen.
(2) Die Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Marketing stellt das Bindeglied der wA zum weiten Bereich der interessierten Öffentlichkeit dar. Sie ist verantwortlich für sämtliche Werbemaßnahmen, Werbeflächen und PR-Aktivitäten für die wA und die in ihr oder von ihr veranstalteten Sonderausstellungen. Insofern ist sie für die rechtzeitige Anmietung von Plakat- und Werbeflächen, für Werbeinserate ebenso zuständig wie für die Publikation von Ausstellungsfoldern - dies in Zusammenarbeit mit der Abteilung Publikationswesen - und anderen Kurzinformationen über die wA und ihre gesamten Aktivitäten. Sie sorgt in Absprache mit der Abteilung Internet und Neue Medien für die entsprechende Betreuung und Aktualisierung des Internet-Auftritts der wA, soweit es sich um die Belange von Sonderausstellungen, geänderten Öffnungszeiten, Feiertagsregelungen und andere wichtige Informationen für die Öffentlichkeit handelt. Die Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit ist für die Durchführung eines vorgegebenen Marketingkonzeptes verantwortlich und betreut überdies die Durchführung von Ausstellungseröffnungen (Einladungen, Termine usw.).
(3) Überdies obliegt der Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Marketing die Abwicklung der Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten oder Teilbereichen der wA, soweit die Aufgabenstellungen der wA davon nicht beeinträchtigt werden. Die Unterabteilung Veranstaltungswesen schließt die entsprechenden Miet- und gegebenenfalls Pachtverträge ab, führt den Terminplan und stellt den Kontakt zu verschiedenen Catering-Firmen und anderen Veranstaltern her. Bei der Durchführung von Veranstaltungen in Räumlichkeiten der wA hat die Sicherheit des Sammlungsgutes höchste Priorität.
(4) Ferner ist die Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Marketing für die Durchführung von Sponsoraktionen bzw. die Gewinnung von Sponsorinnen/Sponsoren, Mäzeninnen/Mäzenen und anderen Förderinnen/Förderern für die wA verantwortlich. Die Unterabteilung Sponsorwesen hat die Aufgabe, durch vielfältige Kontakte mit Förderervereinen, Sponsorinnen/Sponsoren, Industriebetrieben,
Banken und anderen Wirtschaftsunternehmen die Finanzgebarung der wA durch das Aufbringen entsprechender Sponsorsummen zu unterstützen. Die im Einvernehmen mit beiden Geschäfts-führerinnen/Geschäftsführern vorgenommenen Sponsorengespräche sollten in ihrer Zielsetzung der Würde und dem Ansehen der einzelnen Museen angemessen sein. Dasselbe gilt für den Charakter und die Durchführung von Sponsorenveranstaltungen in Räumlichkeiten der wA.
(5) Teil der Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Marketing ist die Unterabteilung graphisches Atelier. Dem graphischen Atelier obliegt die Gestaltung der Drucksorten und des Leitsystems der wA (in Absprache mit der Hauptabteilung Museum und Publikum).
(6) Die Hauptabteilung Museum und Publikum (Führungsabteilung) ist für die Organisation und Abwicklung sämtlicher Führungen durch die Sammlungen und Sonderausstellungen der wA zuständig. Ihr obliegt es, für ein ausreichendes und gut geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen wie für eine termingerechte und öffentlichkeitsgerechte Durchführung von Führungsveranstaltungen. Dies betrifft sowohl die Führungen in den Sammlungen der wA in Form von Übersichtsführungen, Spezialführungen und fremdsprachigen Führungen, als auch Führungen in den von der wA jeweils genutzten Räumlichkeiten. Bei der terminlichen Festsetzung der Führungen ist das Einvernehmen mit der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen herzustellen bzw. für eine rechtzeitige Information zu sorgen. Die Hauptabteilung Museum und Publikum ist verantwortlich für eine ausreichende Information der Museums- und Ausstellungsbesucherinnen und -besucher beginnend beim Museums- bzw. Ausstellungseingang bis zum Verlassen des jeweiligen Hauses. Das betrifft vor allem bei Umhängungen oder Umgruppierungen von wichtigen Ausstellungsobjekten den Hinweis auf das Fehlen bestimmter Objekte auf Grund von Verleihung oder Restaurierung usw. Ebenso ist die Hauptabteilung Museum und Publikum für die ausreichende Beschriftung der einzelnen Museumsobjekte in den ständigen Schausammlungen zuständig, wobei die wissenschaftliche Verantwortung für den Inhalt der Texte bei den jeweiligen wissenschaftlichen Kuratoren des MVK und ÖTM bzw. den Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM liegt. Die Hauptabteilung Museum und Publikum sorgt für die Herausgabe museumspädagogischer Kurzführer bzw. eines entsprechenden Begleitmaterials vor allem für Kinder und Jugendliche. Vor einer Herausgabe ist der Kontakt zur Hauptabteilung Publikationswesen herzustellen.
(7) Der Hauptabteilung Publikationswesen obliegen das Lektorat und die Herausgabe sämtlicher wissenschaftlicher und museumsdidaktischer Publikationen der wA. Sie sorgt für die rechtzeitige Information der Autorinnen/Autoren über Termine und Umfang der zu erwartenden Leistung, hält den Kontakt zu den entsprechenden Verlagen und informiert die Geschäftsführung über Kostenkalkulation und Finanzbedarf. Letzte Entscheidungen trifft die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidungen ist das Einvernehmen mit der kaufmännischen Geschäftsführerin/dem kaufmännischen Geschäftsführer herzustellen. Für das Jahrbuch des KHM ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor des KHM ein Redaktionskomitee.
(8) Die Abteilung Internet und Neue Medien ist verantwortlich für die Entwicklung, Einführung und den Betrieb von Neuen Medien und Technologien in Bezug auf die Präsentation, Veranschaulichung und Verbreitung museumsspezifischer und ausstellungsbezogener Inhalte. Dazu zählt auch die digitalisierte Bilderfassung der Sammlungsbestände, zu Zwecken der Dokumentation und Inventarisierung. Die Umsetzung des Internet-Auftritts der drei Museen der wA ist in Absprache mit der Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Marketing vorzunehmen.
(9) Die Fotoabteilung mit Reproduktionsabteilung ist für die Erstellung von Dokumentationsaufnahmen und Sammlungsfotos für wissenschaftliche und öffentliche Zwecke verantwortlich. Außerdem betreut die Fotoabteilung das die Sammlungsobjekte betreffende Archiv an Negativen und Fotos. Des Weiteren obliegen der Fotoabteilung wissenschaftliche Bereiche der Bildbearbeitung wie Infrarot- und Röntgenzusammensetzungen, die Betreuung von Fotoaufnahmen, Bearbeitungen und Drucküberwachung und die Qualitätskontrolle des Bildmaterials sämtlicher Publikationen sowie des Internet- und Multimediaauftritts der wA. Sie übernimmt grundsätzlich Aufträge von sämtlichen Sammlungen und Abteilungen der wA, wobei die Abwicklung der Aufträge von Terminvorgaben und Auftragsumfang und Prioritäten abhängig ist. Zur Steuerung des Arbeitspensums ist für alle Auftraggeber die schriftliche Auftragserteilung an das Fotoatelier erforderlich, die mit Datum der Auftragserteilung und gewünschtem Fertigstellungsdatum versehen sein muss. Grundsätzlich können Fotoarbeiten bzw. Ausarbeitungen von Fotos oder Scanarbeiten auch aus dem Hause ausgelagert werden, wenn dies den organisatorischen Ablauf effektiver gestaltet, die Qualität des Produktes steigert oder Kosten spart. Das Fotoatelier ist ebenso zuständig für die Anfertigung von Dokumentationsaufnahmen bei Ausstellungseröffnungen, Sonderveranstaltungen und Sonderausstellungen der wA. Die entsprechenden Dokumentationsfotos sind den Museumsarchiven und der Öffentlichkeitsarbeit auszuhändigen. Die Abwicklung sämtlicher Fotoangelegenheiten, wie etwa der Wiedervertrieb von Bildrechten Kundenbetreuung, Verwaltung des Dia-Archivs erfolgt über die Reproduktionsabteilung. Sämtliches in der Abteilung Internet und Neue Medien verwendete Bildmaterial ist von der Fotoabteilung zu beziehen und mit Absprache auf Zweck und Qualität zu verwenden. Die der Fotoabteilung beigegebene Reproduktionsabteilung verwaltet das gesamte Negativ- und Fotomaterial der wA, sie ist verantwortlich für die Entgegennahme und die Durchführung von Fotobestellungen und erteilt die entsprechenden Reproduktionsrechte auf Grund der jeweils geltenden Preislisten.
Museums- und Direktorenkonferenz der wA
§ 17. (1) Zur Unterstützung der Agenden der Geschäftsführung bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Museums- und Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, die die Gesamtheit der wA betreffen, erörtert und beraten. Die Museums- und Direktorenkonferenz besteht aus der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer, der kaufmännischen Geschäftsführerin/dem kaufmännischen Geschäftsführer, den Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren des KHM, den Direktorinnen/Direktoren des MVK und ÖTM oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern, den in § 14 genannten Bereichs- und Hauptabteilungsleiterinnen bzw. -leitern sowie der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter des Naturwissenschaftlichen Labors oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie einem im Anlassfall vom Betriebsrat entsendeten Mitglied.
(2) Die Museums- und Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführung regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede wissenschaftliche Mitarbeiterin/Jeder wissenschaftliche Mitarbeiter der wA ist berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Museums- und Direktorenkonferenz einzubringen. Die Museums- und Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführung kurzfristig einzuberufen, wenn es eine/einer der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder ein Drittel der Sammlungsdirektorinnen/Sammlungsdirektoren und Bereichs- und Hauptabteilungsleiterinnen bzw. -leitern verlangt.
Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals
§ 18. Die Vollversammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten der wA, die auf geistes-, naturwissenschaftlicher oder konservatorischer Ebene mit dem Sammlungsgut zu tun haben und die dadurch an der Verwirklichung des Museumszwecks (der Museumspolitik) beteiligt sind, ist von der Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner in kurzer Frist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Teilnehmerinnen/Teilnehmer schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, im Sinne der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung, die die wA insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden.
Vollversammlung der wA
§ 19. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der wA. Sie ist von der Personalvertretung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit der wA und ihrer Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 20. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen in der wA auf und entsprechen dem Dokumentationsstand vom 31. Dezember 2000. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen:
- 1. Verzeichnis der der wA überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;
- 2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
- 3. Inventare einschließlich Fremdinventar und Dokumentationen der einzelnen Museen und Sammlungen, der Bibliotheken und der Archive.
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, BGBl. II Nr. 2/2001, außer Kraft.
Gehrer
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