213. Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 (iVm § 61) VfGG sowie § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2006, V 105/05-7, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. März 2006, folgende Teile der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:
- 1. der vorletzte und letzte Satz im achten Absatz („Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen.“),
- 2. der neunte Absatz („Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 MMHm-AV heranzuziehen.“),
- 3. der zehnte Absatz („Im Rahmen des Gutachtens sind Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte der Anlage 8 - insbesondere die Inhalte der Unterrichtsfächer ‚9. Massagetechniken zu Heilzwecken' und ‚3. Pathologie' - als wesentliche Kriterien einer qualifizierten Leistungserbringung zu überprüfen.“) sowie
- 4. die Wortfolge „bzw. die den Anforderungen der Sachverständigen nicht entsprochen haben“ im elften Absatz.
Rauch-Kallat
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