vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 175/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der fünftletzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war

175. Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der fünftletzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, V 118/05-8, der Bundesregierung zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „Bauaufträge …….. 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“

Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)