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BGBl II 164/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Verordnung: Arten - Kennzeichnungsverordnung

164. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Arten (Arten - Kennzeichnungs­verordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 2, 3 und 6 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, soweit eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom 19.09.2001 S. 1, besteht.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kennzeichnungsmethoden

§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.

(2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser auszuwählen.

(3) Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.

(4) Eine von Abs. 2 abweichende Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, kann sich nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 ergeben oder kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgelegt werden.

(5) Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Methode anzuwenden ist.

(6) Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.

(7) Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese stets beim Exemplar mitzuführen.

Zeitpunkt der Kennzeichnung

§ 3. Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen Eigenschaften eines Exemplars eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens erlauben.

Kennzeichnungsprotokoll

§ 4. Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 6 Abs. 6 Artenhandelsgesetz hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen.

Außer-Kraft-Treten

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Arten (Arten - Kennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 321/1998, außer Kraft.

Anlage

Anhänge I bis III 

Pröll

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