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BGBl II 138/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Verordnung: Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung - StbP-V

138. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Prüfung zum Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung - StbP-V)

Auf Grund des § 10a Abs. 5 und 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:

Prüfungstermin

§ 1. (1) Prüfungen sind von der Landesregierung nach Bedarf, jedenfalls aber mindestens einmal im Kalenderhalbjahr abzuhalten.

(2) Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Prüfungstermins hat sie dem Staatsbürgerschaftswerber die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) und den Ort der Prüfung bekannt zu geben.

Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff

§ 2. (1) Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:

  1. 1. Prüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich;
  2. 2. Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
  3. 3. Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.

(2) Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.

(3) Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.

Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart

§ 3. (1) Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, die mit jeweils einem Punkt zu bewerten sind. Aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sind sechs Fragen zusammenzustellen.

(2) Die Prüfungsfragen sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren, mindestens jedoch drei vorgegebenen Antworten die jeweils richtige Antwort erkannt werden muss („Multiple Choice“-Prüfung).

(3) Um die selbständige Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten, können für den jeweiligen Prüfungstermin auch mehrere unterschiedliche Prüfungsbögen verwendet werden.

(4) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 2).

Durchführung der Prüfung

§ 4. (1) Für die Durchführung der Prüfung sind die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der Prüfung hat zwei Stunden zu betragen.

(3) Jeder Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsfragen selbständig und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zu beantworten.

(4) Aufsichtsorgane in der erforderlichen Zahl haben für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen. Das leitende Aufsichtsorgan hat ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Aufsichtsorgane, die Namen der Prüfungsteilnehmer, die gestellten Prüfungsfragen, die Anzahl der abgegebenen Prüfungsbögen sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

(5) Die Prüfungsbögen sind spätestens nach Ablauf der Prüfungsdauer (Abs. 2) an die Aufsichtsorgane zu übergeben.

(6) Beantwortet der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfragen mit fremder Hilfe oder durch die Verwendung von Hilfsmitteln, so gilt die Prüfungsarbeit als „Nicht bestanden“. Diese Umstände sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Beurteilung und Prüfungszeugnis

§ 5. (1) Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die

  1. 1. in jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder
  2. 2. in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl (§ 4 Abs. 1)

aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (§ 6) hinzuweisen.

Wiederholungsprüfungen

§ 6. (1) Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wiederholt werden.

(2) Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.

(3) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Anlage

Anlage A 

Anlage

Anlage B 

Prokop

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