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BGBl II 102/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Verordnung: Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 - RZV 2006

102. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 - RZV 2006)

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 101, 105 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 94 vom 31.3.2004, S. 22

hinsichtlich der Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sowie von Direktverkaufs-Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007.

§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ zuständig.

2. Abschnitt

Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009

§ 3. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 stehen 20 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2007/2008 und 2008/2009 stehen jeweils 13 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung dieser Anlieferungs-Referenzmengen sind für alle drei genannten Zwölfmonatszeiträume bis 15. Mai 2006 bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind die Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen. Anträge, die nach Fristende eingebracht werden, gelten, wenn sie bis zum 15. Mai 2007 gestellt wurden, für die Zwölfmonatszeiträume 2007/2008 sowie 2008/2009. Wurden Anträge nach dem 15. Mai 2007 bis spätestens 15. Mai 2008 gestellt, so gelten diese für den Zwölfmonatszeitraum 2008/2009.

§ 4. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

  1. 1. die in dem Zwölfmonatszeitraum, der jenem Zwölfmonatszeitraum vorangeht, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben und
  2. 2. die für den Zwölfmonatszeitraum, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 (MGV 1999), auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
  3. 3. die zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums der Zuteilung über eine Anlieferungs-Referenzmenge verfügen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung sind im von der jeweiligen Zuteilung betroffenen Zwölfmonatszeitraum die zum Stichtag 31. März des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zugestandene Anlieferungs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (§§ 14 und 15 MGV 1999) sowie der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge des Hauptbetriebs maßgeblich.

(3) Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 3 Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.

(4) Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 50 kg.

§ 5. Als Zurückziehung des Antrags gilt die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 8 MGV 1999 mit Wirksamkeit ab dem die Übertragung betreffenden Zwölfmonatszeitraum.

§ 6. (1) Überträgt ein Milcherzeuger mit Wirksamkeit vor dem Zwölfmonatszeitraum 2009/2010 die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9 MGV 1999, so sind

  1. 1. bei einer Übertragung gemäß § 8 MGV 1999 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen nicht von der Übertragung erfasst sind,
  2. 2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 MGV 1999 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge dem Milcherzeuger wieder zur Verfügung.

(2) Erfolgt die Anzeige der Übertragung gemäß § 8 MGV 1999 zwischen Antragstellung und dem Datenabzug zur Erledigung des jeweiligen Zuteilungsverfahrens, so ist der Antrag stellende Milcherzeuger für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum von der Zuteilung ausgeschlossen.

(3) Bei Beendigung von gemäß § 11 MGV 1999 vorgenommenen Übertragungen sind die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen den rückfallenden Anlieferungs-Referenzmengen entsprechend anteilig aufzuteilen.

(4) Wird vor der Erledigung des Antrags für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum eine Änderung des Verfügungsrechts angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 7. Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die gemäß §§ 3 und 4 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

3. Abschnitt

Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007

§ 8. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 stehen 10 000 t Direktverkaufs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung dieser Direktverkaufs-Referenzmengen sind bis 15. Mai 2006 bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind die Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen.

§ 9. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

  1. 1. die im Zwölfmonatszeitraum 2005/2006 im Rahmen einer zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und/oder Milchprodukte vermarktet haben, und
  2. 2. die für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 8 MGV 1999 auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
  3. 3. die zum 1. April 2006 über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2006 einzelbetrieblich zugestandene Direktverkaufs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (§§ 14 und 15 MGV 1999) maßgeblich.

(3) Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 8 Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.

(4) Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 50 kg.

§ 10. (1) Überträgt ein Milcherzeuger seine Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9 MGV 1999, so ist

  1. 1. bei einer Übertragung gemäß § 8 MGV 1999 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
  2. 2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 MGV 1999 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums 2006/2007 steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge dem Milcherzeuger wieder zur Verfügung.

(2) Erfolgt die Anzeige der Übertragung gemäß § 8 MGV 1999 zwischen Antragstellung und dem Datenabzug zur Erledigung des Antrags, so ist der Antrag stellende Milcherzeuger von der Zuteilung ausgeschlossen.

(3) Wandelt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 die Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 39 MGV 1999 vorübergehend oder endgültig um, so ist die gemäß § 9 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

(4) Bei Beendigung von gemäß § 11 MGV 1999 vorgenommenen Übertragungen sind die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen den rückfallenden Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend anteilig aufzuteilen.

(5) Wird vor der Erledigung des Antrags eine Änderung des Verfügungsrechts angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 11. Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die gemäß §§ 8 und 9 zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2006 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

Pröll

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