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BGBl II 93/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Verordnung: Eintragungs- und Zulassungsverordnung

93. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Eintragung und Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Eintragungs- und Zulassungsverordnung)

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für die Eintragung und Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern.

Eintragung

§ 2. (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben ihre Betriebe, die ab 1. Jänner 2006 ihre Tätigkeit auf einer der Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln aufnehmen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch zwecks Eintragung zu melden, sofern sie nicht zulassungspflichtig sind.

(2) Die Meldung muss zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Allgemeine Informationen:

    a) Name und Adresse des Unternehmens;

    b) Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);

    c) Name und Adresse des Betriebes;

    d) gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 LMSVG Angaben zum verantwortlichen Beauftragten des Betriebes gemäß § 9 VStG (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).

  2. 2. Betriebsart.
  3. 3. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.

(3) Die Meldung ist vom Landeshauptmann in ein elektronisches Register aufzunehmen.

Absehen von der Meldepflicht

§ 3. (1) Betriebe, die

  1. 1. vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren sowie nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften auch nicht zulassungspflichtig sind oder
  2. 2. vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugelassen waren und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind,

gelten als gemeldet gemäß § 2. Die Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann auf Verlangen unverzüglich Informationen gemäß § 2 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die §§ 7 und 9 einzuhalten. Betreffend Betriebe gemäß Z 2 sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung gelten die Betriebe landwirtschaftlicher Lebensmittelunternehmer, die vor dem 1. Jänner 2006 im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) erfasst wurden oder ab 1. Jänner 2006 erfasst werden, als gemeldet gemäß § 2. Die §§ 7 und 9 sind nicht anzuwenden.

LFBIS-Daten

§ 4. (1) Den mit der Vollziehung des Lebensmittel- und Veterinärrechts betrauten Organen ist der Zugang zum LFBIS-System einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Sind im Rahmen der Kontrolle über das LFBIS-System hinausgehende Daten erforderlich, haben die landwirtschaftlichen Lebensmittelunternehmer dem Landeshauptmann auf Verlangen unverzüglich die geeigneten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Antrag auf Zulassung

§ 5. (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.

(2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Allgemeine Informationen:

    a) Name und Adresse des Unternehmens;

    b) Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);

    c) Name und Adresse des Betriebes.

  2. 2. Betriebsverantwortlichkeit:

    a) Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum);

    b) gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 LMSVG Angaben zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).

  3. 3. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
  4. 4. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
  5. 5. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.
  6. 6. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
  7. 7. Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
  8. 8. Reinigungs- und Desinfektionsplan.
  9. 9. Schädlingsbekämpfungsplan.
  10. 10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
  11. 11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
  12. 12. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003.
  13. 13. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.

(3) Durch den Antrag auf Zulassung für einen bestimmten Bereich eines Betriebes entfällt für diesen Bereich die Meldepflicht zur Eintragung. Wenn der Betrieb auch andere Bereiche umfasst als die, für die eine Zulassung beantragt wurde, besteht hierfür Meldepflicht. Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe im LFBIS-System erfasst sind oder werden.

(4) Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 zu beantragen.

(5) Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin zulassungspflichtig sind, haben unbeschadet des § 10 Abs. 2 LMSVG die §§ 7 und 9 einzuhalten.

Zulassung

§ 6. (1) Sind die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, und Artikel 31 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 31 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 höchstens auf 12 Monate befristet werden.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen kann.

Änderungsmeldungen

§ 7. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, haben Lebensmittelunternehmer jede wesentliche Änderung der für eine Eintragung oder Zulassung maßgebenden Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann unter Beibringung von Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu melden, wie insbesondere:

  1. 1. Namens- und Adressänderung;
  2. 2. Änderung betreffend verantwortliche Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und d sowie § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2;
  3. 3. Änderung der Betriebsart;
  4. 4. wesentliche Änderung der Produktionsbedingungen (nur bei zulassungspflichtigen Betrieben);
  5. 5. wesentliche Änderung der baulichen Bedingungen des Betriebes (nur bei zulassungspflichtigen Betrieben).

Entzug und Aussetzung der Zulassung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.

(2) Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.

Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer

§ 9. (1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung eines Betriebes, zu melden.

(2) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.

Zulassungsnummer

§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß § 6 dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche des Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.

(2) Beim Entzug einer Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann - im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer - die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.

(3) Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß § 8 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.

(4) Bei Einstellung eines zulassungspflichtigen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.

(5) Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.

(6) Form und Systematik der Zulassungsnummer sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass festzulegen.

(7) Vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugeteilte Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern gelten bis zur schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Waren und Verpackungsmaterial, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer mit der alten Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer versehen wurden, können bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern in diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts Anderes bestimmt ist.

(8) Der Begriff „Zulassungsnummer“ bezeichnet dasselbe wie der Begriff „Kontrollnummer“ gemäß § 10 Abs. 6 LMSVG.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Rauch-Kallat

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