64. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-GV)
Auf Grund der §§ 8, 34 und 36 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 152/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 427/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 4 entfällt.
2. § 17 Abs. 3 Z 3 entfällt.
3. § 18 Abs. 4a entfällt.
4. In § 18 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden.“
5. In § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.“
6. In § 23 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ ersetzt durch das Zitat „Z 2 und 3“.
7. § 24 Abs. 1 entfällt.
8. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen
- 1. bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
- 2. die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,
darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.“
9. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“
Gorbach
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