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BGBl II 64/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (4. Novelle zur FSG-GV)

64. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund der §§ 8, 34 und 36 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 152/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 427/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 4 entfällt.

2. § 17 Abs. 3 Z 3 entfällt.

3. § 18 Abs. 4a entfällt.

4. In § 18 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden.“

5. In § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.“

6. In § 23 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Z 3“ ersetzt durch das Zitat „Z 2 und 3“.

7. § 24 Abs. 1 entfällt.

8. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

  1. 1. bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
  2. 2. die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.“

9. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 18 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.“

Gorbach

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