52. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Azofarbstoffverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
Die Azofarbstoffverordnung 2004, BGBl. II Nr. 320/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in § 2 Abs. 2 angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in
- 1. Gegenständen, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, wie zB Windeln und sonstige Hygieneartikel,
- 2. Textil- und Lederspielzeug und Spielzeug mit Textil- oder Lederkleidung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
verwendet werden.“
2. § 3 entfällt.
3. Die §§ 4 und 5 werden zu den §§ 3 und 4.
Rauch-Kallat
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