49. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (Fischseuchenverordnung 2005)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterliegen:
- 1. lebende Fische auf jeder Entwicklungsstufe, sofern sie aus einem Zuchtbetrieb stammen (einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere) und sofern sie für die im § 2 dieser Verordnung genannten Seuchen empfänglich sind;
- 2. Betriebe und Anlagen, in denen die unter Z 1 genannten Fische aufgezogen oder für die spätere Weitergabe gehalten werden.
Anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 2. Anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG sind
- 1. die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS),
- 2. die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und
- 3. die Infektiöse Anämie der Salmoniden (ISA).
Anwendung des Tierseuchengesetzes
§ 3. Bei Auftreten der in § 2 dieser Verordnung genannten Tierseuchen sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden:
§ 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 11 Abs. 1 bis 4, § 11a, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 21, § 22, § 23, § 24 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 4 lit. a, d, h, i, j und k, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.
Besondere Bestimmungen zu den §§ 11 und 11a TSG
§ 4. Die §§ 11 und 11a TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zum Transport von Tieren gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann und bei Bedarf im Verlauf der Beförderung in einer geeigneten Anlage erneuert wird; hierbei darf keine Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gemäß § 2 dieser Verordnung entstehen.
Besondere Bestimmungen zu den §§ 19 bis 24 TSG
§ 5. (1) Der § 19 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fische aus dem Seuchenbetrieb ausschließlich zu anderen, von derselben Krankheit befallenen Seuchenbetrieben oder zur Schlachtung für den menschlichen Genuss oder unmittelbar zur Tötung in Verkehr gebracht werden dürfen. Hierbei sind die behördlichen Anordnungen im Sinne der Bestimmungen gemäß § 3 dieser Verordnung einzuhalten. Fische aus Seuchenbetrieben sowie deren Eingeweide dürfen als Fischfutter weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden.
(2) Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlagenteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. es darf nachweislich nur ein Anlagenteil von einer Tierseuche gemäß § 2 dieser Verordnung betroffen sein und
- 2. die Anlagenteile und die dafür verwendeten Produkte, Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
- 3. es muss eine Übertragung von Krankheitskeimen vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.
(3) Die Betriebssperre darf nur dann aufgehoben werden, wenn alle Fische des gesperrten Bereiches entfernt sowie die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(4) Die §§ 20 und 24 TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die hierin verwendeten Begriffe „Stall“, „Weide“ und „Gehöft“ durch „Betrieb oder Anlage“ zu ersetzen sind und
- 2. die zur Seuchenfeststellung notwendigen Untersuchungen im Nationalen Referenzlabor, dem Institut für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien, durchgeführt werden und
- 3. alle Zuchtbetriebe, die auf Grund epidemiologischer Nachforschungen als Kontaktbetriebe anzusehen sind, vorläufig veterinärbehördlich zu sperren sind.
(5) § 24 TSG ist unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission (ABl. Nr. L 67 vom 9. 3. 2001) und der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission (ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003) anzuwenden.
Besondere Bestimmungen bei Auftreten der ISA
§ 6. Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß §§ 3 bis 5 dieser Verordnung gilt im Fall des Auftretens der Infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) Folgendes:
- 1. Bei Zuchtbetrieben ist zur Reinigung und Desinfektion aus allen Teichen das Wasser abzulassen, und die Bekämpfungsmaßnahmen sind gemäß den diesbezüglichen behördlichen Anordnungen durchzuführen;
- 2. alle Fortpflanzungsprodukte sowie alle toten Fische gelten als Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002, S. 1) und müssen entsprechend den Anforderungen des Tiermaterialiengesetzes unschädlich beseitigt werden; hingegen dürfen Fische, die Vermarktungsgröße erreicht haben und keinerlei klinische Anzeichen einer Tierseuche gemäß § 2 dieser Verordnung aufweisen, unter Aufsicht des Amtstierarztes für den menschlichen Genuss geschlachtet werden;
- 3. wenn dies nach der Seuchenlage ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Impfung genehmigen; hierbei sind die Kriterien des Anhanges E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates (ABl. Nr. L 114 vom 13. 5. 2000) einzuhalten.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats der Kundmachung dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- 1. die Fischseuchenverordnung, BGBl. Nr. 478/1994, und
- 2. die Verordnung betreffend die Anzeigepflicht für die Furunkulose der Fische, RGBl. Nr. 38/1910.
(3) Mit dieser Verordnung werden folgende EG-Vorschriften in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. Anhang A, Liste 1 der Richtlinie des Rates 91/67/EWG vom 28. Jänner 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991), zuletzt geändert mit der Richtlinie 98/45/EG des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 3. 7. 1998);
- 2. Artikel 10 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993);
- 3. Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 114 vom 13. 5. 2000);
- 4. Entscheidung der Kommission 2001/183/EG vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen;
- 5. Entscheidung der Kommission 2003/466/EG vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA).
Rauch-Kallat
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