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BGBl II 16/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Verordnung: Munitionslagerverordnung 2006 - MLV 2006

16. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über militärische Munitionslager (Munitionslagerverordnung 2006 - MLV 2006)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 3 des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Munition

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Grundsätze

2. Hauptstück

Bauliche Beschaffenheit militärischer Munitionslager

1. Abschnitt

Oberirdische Munitionslager

§ 4. Beschaffenheit

§ 5. Anordnung der Lagerobjekte

§ 6. Temperatur und Feuchtigkeit

§ 7. Beschaffenheit des Bodens und der Wände

2. Abschnitt

Unterirdische Munitionslager

§ 8. Beschaffenheit

§ 9. Ausgänge

§ 10. Mehrkammernsysteme

§ 11. Temperatur und Feuchtigkeit

§ 12. Beschaffenheit des Bodens

§ 13. Ausstattung

3. Hauptstück

Lagerung militärischer Munition

§ 14. Verwendung der Lagerräume

§ 15. Zulässige Belagsmenge

§ 16. Gemeinsame Lagerung

§ 17. Lagerungsverbote

§ 18. Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition

§ 19. Anordnung des Lagergutes

4. Hauptstück

Beschaffenheit von Verkehrsflächen und Anlagen

§ 20. Verkehrsflächen

§ 21. Schienengebundene Transporteinrichtungen

§ 22. Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen

§ 23. Blitzschutzanlagen

5. Hauptstück

Beschaffenheit besonderer Einrichtungen sowie besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung

§ 24. Brandschutzeinrichtungen

§ 25. Erste Hilfe und Unfallverhütung

§ 26. Abfallbehandlung

§ 27. Sicherheitsüberprüfung

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 28. In- und Außer- Kraft-Treten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Militärische Munition

§ 1. Zur militärischen Munition zählen

  1. 1. Munition für Pistolen und Maschinenpistolen,
  2. 2. Munition für Gewehre und Karabiner,
  3. 3. Munition für Maschinengewehre,
  4. 4. Munition für Granatwerfer,
  5. 5. Munition für Fliegerabwehrkanonen,
  6. 6. Munition für Maschinenkanonen und Panzerabwehrkanonen,
  7. 7. Munition für Panzerkanonen,
  8. 8. Munition für Haubitzen und Kanonen,
  9. 9. Munition für Raketenwerfer,
  10. 10. Munition für Panzerabwehrrohre,
  11. 11. Munition für Lenkwaffen,
  12. 12. Munition für Bordkanonen und Raketen,
  13. 13. Hand- und Gewehrgranaten,
  14. 14. Minen,
  15. 15. Spreng- und Zündmittel,
  16. 16. Granatzünder,
  17. 17. Signalmittel,
  18. 18. Nebel-, Knall- Markiermittel,
  19. 19. Munition für Übungsschießgeräte und Kleinkalibergewehre und
  20. 20. Pulver, Ladungen und Zündeinrichtungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,
  2. 2. Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,
  3. 3. Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und
  4. 4. Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.

Grundsätze

§ 3. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als

  1. 1. oberirdische Munitionslager oder
  2. 2. unterirdische Munitionslager oder
  3. 3. Kombination der Arten nach Z 1 und 2.

(2) Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.

(3) Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu

  1. 1. den jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1,
  2. 2. den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
  3. 3. zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3.

(4) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.

2. Hauptstück

Bauliche Beschaffenheit militärischer Munitionslager

1. Abschnitt

Oberirdische Munitionslager

Beschaffenheit

§ 4. (1) Als Lagerobjekte dürfen nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten errichtet werden

  1. 1. Objekte in leichter Bauart oder in Skelettbauart, jeweils ohne Überschüttung, oder
  2. 2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung oder
  3. 3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung oder
  4. 4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung bis zur Oberkante der Decke oder
  5. 5. Munitionskleinbunker oder
  6. 6. Munitionskästen.

(2) Die Objekte nach Abs. 1 haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

  1. 1. Objekte in leichter Bauart nach Abs. 1 Z 1 sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton oder aus porösem Leichtbeton oder aus gebrannten Tonmaterialien oder aus gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm, ohne Isolierung. Die Decken und Dächer haben aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen zu bestehen. Objekte in Skelettbauart nach Abs. 1 Z 1 bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.
  2. 2. Bei Objekten nach Abs. 1 Z 2 haben das Gewölbe und die Stirnwände eine Mindeststärke von 50 cm und eine Betonqualität mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 10 N/mm² aufzuweisen. Die Überschüttung ist in einer Mindeststärke von 50 cm auszuführen.
  3. 3. Bei Objekten nach Abs. 1 Z 3 haben die Stahlbetongewölbe am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufzuweisen. Die Stirnwände sind ebenfalls aus Stahlbeton auszuführen, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen.
  4. 4. Bei Objekten nach Abs. 1 Z 4 haben die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk eine Mindeststärke von 30 cm aufzuweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen
  5. 5. Munitionskleinbunker nach Abs. 1 Z 5 sind Objekte mit Betongewölben oder Objekte in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
  6. 6. Munitionskästen nach Abs. 1 Z 6 sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte Objekte, die Ausblaseöffnungen aufzuweisen haben. Für Betonfertigteile hat die Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 15 N/mm² zu betragen.

(3) Lagerobjekte nach Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen ist. Drehtüren haben nach außen aufzuschlagen. Davon abweichend können Munitionskleinbunker und Munitionskästen mit einer einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.

(4) Für Fenster von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter mit einer Gitterstärke von über 9 mm und einer Maschenweite von höchstens 100 mm zu sichern.

(5) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte nach Abs. 1 Z 2 bis 5 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, dass bei der im Falle eines Zündschlages von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden. Davon abweichend ist bei Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 4 die ausschließlich der Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, Schüttgut zulässig, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann.

(6) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Ein Vorwall ist deckend, wenn

  1. 1. seine Kronenhöhe mindestens 50 cm über der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges liegt und
  2. 2. die horizontale Ausdehnung in Längsrichtung, gemessen an der Dammkrone, die Breite des Einganges nach beiden Seiten um das Maß der Grundrissentfernung zwischen Türschwelle und Dammkrone überschreitet.

Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges hat 2,4 m zu betragen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der Umschüttung versehen sind oder wenn durch die Lage der Objekte, dem Bewuchs und der Geländeverhältnisse ein entsprechender Schutz gegeben ist.

Anordnung der Lagerobjekte

§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.

(2) Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:

Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge

[kg]

der Munitionsgefahrenklassen

1.1

1.2

1.3

1.4

Schutzabstand [m]

1000

25

 

25

 

2000

31

 

25

 

3000

35

 

25

 

4000

39

 

25

 

5000

42

 

25

 

10000

52

25

25

-

16000

61

 

28

 

20000

66

 

32

 

25000

71

 

35

 

30000

75

 

39

 

35000

79

 

42

 

40000

83

 

44

 

50000

89

 

50

 

(3) Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Die Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:

    S = 2,4* Q 1/3

    S...

    Schutzabstand [m]

     

    Q...

    Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]

  2. 2. Die seitlichen Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:

    S = 1,8* Q 1/3

    S...

    Schutzabstand [m]

     

    Q...

    Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]

  3. 3. Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:

    S = 0,8* Q 1/3

    S...

    Schutzabstand [m]

     

    Q...

    Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]

(4) Abweichend von Abs. 2 darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.

(5) Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich.

(6) Über die Fälle des Abs. 1 bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.

Temperatur und Feuchtigkeit

§ 6. (1) Bei der Errichtung von Lagerobjekten ist auf einen hinreichenden Schutz der militärischen Munition vor Einflüssen durch Wetter und Feuchtigkeit Bedacht zu nehmen. Innentemperatur und Feuchtigkeit haben den vorgeschriebenen Lagerbedingungen der einzulagernden militärischen Munition zu entsprechen.

(2) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten hat konstant zu sein und zwischen -4° C und +35° C zu betragen. Bei Bedarf sind geeignete Luftentfeuchtungsanlagen zu installieren.

(3) Die relative Luftfeuchtigkeit darf nicht mehr als 75 % betragen. Dies ist durch den Einsatz von Luftentfeuchtern oder durch Zufuhr von Trockenluft oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen. Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von Munitionslagerräumen betrieben werden. In den Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen vorzusehen, die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70° C) selbsttätig schließen. Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass keine Gegenstände in die Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene Flüssigkeiten nicht in den Innenraum gelangen können. Lüftungsklappen haben verstellbar zu sein und sich bei einem Brand selbsttätig zu schließen.

(4) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht begünstigen.

Beschaffenheit des Bodens und der Wände

§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.

2. Abschnitt

Unterirdische Munitionslager

Beschaffenheit

§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind Lager, deren Lagerkammern und zugeordnete Gangsysteme in Bodenformationen so eingebettet sind, dass die Überdeckung bei einer Umsetzung der eingelagerten militärischen Munition standhält oder die Schadenswirkung entsprechend mindert. Diese Munitionslager können mit einer Lagerkammer als Einkammernsystem oder mit mehreren Lagerkammern als Mehrkammernsystem ausgestattet werden.

(2) Die jeweiligen Lagerkammern dürfen ausgeführt werden als

  1. 1. zweckspezifisch angelegte Kammern oder
  2. 2. künstliche oder natürliche Hohlräume, die für Lagerzwecke adaptiert worden sind.

    D = 2.0 * Q 1/3

    D...

    Dicke der Bodenüberdeckung [m]

     

    Q...

    TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg]

(3) Als Mindestdicke der Bodenüberdeckung, für die das Standhalten bei einer Umsetzung der gelagerten Munition angenommen werden kann, ist anzusetzen:

Bei geringerer Dicke sind bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials das Risiko und die Schadenswirkung eines Aufreißens der Überdeckung zu analysieren.

(4) Unterirdische Munitionslager sind in festem und trockenem Gestein anzulegen. Fehlstellen und Risse in den Wänden sind mit Beton zu füllen.

(5) Bei der Errichtung oder Adaptierung unterirdischer Munitionslager sind entsprechend dem Stand der Technik Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen innerhalb und außerhalb des Lagers möglichst gering zu halten. Dazu sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen, wie die Auslegung der Stollengeometrie, die Ausführung der Wandflächen, die Anordnung von Prellsäcken und Expansionskammern, der Einbau von Explosionsverschlüssen und selbstschließenden Verschlüssen sowie die Anordnung von Traversen vor dem Ausgang, zu bewerten und bei der Bauplanung zu berücksichtigen.

Ausgänge

§ 9. (1) Die Ausgänge unterirdischer Munitionslager sind so anzulegen, dass eine oberirdische Gefährdung nach Möglichkeit verhindert wird. Unterirdische Munitionslager mit mehreren Kammern sind mit mindestens zwei Ausgängen auszustatten.

(2) Die Zugänge zu den Lagerkammern und zu den Verbindungsstollen sind so auszubauen, dass der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich ist.

Mehrkammernsysteme

§ 10. (1) Bei Mehrkammernsystemen ist für den Abstand zwischen den Lagerkammern folgender Mindestwert anzusetzen:

D = 2.0 * Q 1/3

D...

Dicke der Gesteinsstruktur zwischen den Kammern [m]

 

Q...

TNT Äquivalent der sich umsetzenden, gelagerten Explosivstoffmenge [kg]

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Unterschreitung des Lagerkammerabstandes zulässig, sofern die Ladedichte der Explosivstoffmenge einen Wert von 50 kg Explosivstoff pro m3 Volumen der Lagerkammer unterschreitet. In diesen Fällen ist vor Errichtung der Lagerkammern eine Analyse der örtlichen Gegebenheiten sowie der militärischen Munition und der damit verbundenen Gefahrenpotentiale durchzuführen.

(3) Beschränkt sich die eingelagerte militärische Munition auf die Munitionsgefahrenklassen 1.2 oder 1.4 sowie 1.2 und 1.4, so hat der Abstand zur Nachbarkammer mindestens 5 m zu betragen.

(4) Bei Mehrkammernsystemen ist im Verkehrsstollen gegenüber jedem Zugangsstollen jeweils ein Prellsack anzubringen. Der Abstand der Lagerkammern zum Verkehrsstollen ist so zu bemessen, dass im Verkehrsstollen im Fall einer Umsetzung von militärischer Munition keine schweren Schäden entstehen.

(5) Für den Fall einer Umsetzung von gelagerter militärischer Munition in einer Lagerkammer sind bei unterirdischen Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern einzelne Kammern oder Gruppen von Kammern so durch Explosionsverschlüsse voneinander zu trennen, damit die Schadenswirkung bei Umsetzung der militärischen Munition auf den betroffenen Kammerbereich beschränkt bleibt. Die Explosionsverschlüsse sind so auszulegen, dass sie den zu erwartenden Belastungen widerstehen und damit ein Übergreifen der Umsetzung der militärischen Munition in benachbarte Kammern verhindert wird.

(6) Kann eine Umsetzung von militärischer Munition nicht auf einzelne Lagerkammern oder Gruppen von Lagerkammern eingeschränkt werden, so ist für die Bewertung die Gesamtexplosivstoffmenge aller Lagerkammern heranzuziehen.

(7) Das Offenhalten von Explosionsverschlüssen ist nur im Ausmaß der betrieblich erforderlichen Arbeitsvorgänge zulässig.

Temperatur und Feuchtigkeit

§ 11. (1) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.

(2) Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75 % aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.

(3) Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.

Beschaffenheit des Bodens

§ 12. Der Boden der Lagerräume, der jeweiligen Vorräume sowie allfälliger Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbarem Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2 % aufzuweisen.

Ausstattung

§ 13. (1) Unterirdische Munitionslager sind mit einer geeigneten Notbeleuchtung auszustatten.

(2) Die Lagerkammern sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, in allen anderen Fällen durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.

(3) Öffnungen für Belüftungsleitungen sind im Bereich der Explosionsverschlüsse durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen so auszuführen, dass keine heißen Gase und Flammen in benachbarte Lagerkammern eindringen können.

3. Hauptstück

Lagerung militärischer Munition

Verwendung der Lagerräume

§ 14. (1) Zur Einlagerung von militärischer Munition dürfen nur Lagerräume der Lagerobjekte oder der Lagerkammern verwendet werden. Die Lagerung sonstiger Gegenstände in den Lagerräumen ist unzulässig. Die Lagerräume sind sauber zu halten.

(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt werden.

(3) Das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt in einem Munitionslagerraum sind verboten.

(4) Die Vor- und Umpackräume dürfen nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalt und die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräumen ist unzulässig.

Zulässige Belagsmenge

§ 15. Die militärische Munition ist nach Verträglichkeitsgruppen getrennt zu lagern. Ausnahmen von dieser getrennten Lagerung ergeben sich aus der Anlage4.

Gemeinsame Lagerung

§ 16. (1) Militärische Munition der gleichen Verträglichkeitsgruppe darf mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden.

(2) Die gemeinsam gelagerte Munition verschiedener Munitionsgefahrenklassen ist als Ganzes einer Munitionsgefahrenklasse nach Anlage 4 zuzuordnen. Dabei gelten für die entsprechend den Schutzabständen zulässige Höchstbelagsmenge der zusammen gelagerten Munition folgende Maßgaben:

  1. 1. Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gemeinsam mit militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen. Die hierfür zugelassene Höchstbelagsmenge darf nicht überschritten werden.
  2. 2. Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert, so kann militärische Munition beider Munitionsgefahrenklassen für sich bis zur der jeweils gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern nicht nach Anlage 4 besondere Regelungen festgelegt sind.
  3. 3. Militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 darf gemeinsam mit militärischer Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen gelagert werden. Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit militärischer Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
  4. 4. Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
  5. 5. Munition der Gefahrenklasse 1.5 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.1 zu behandeln.
  6. 6. Munition der Gefahrenklasse 1.6 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.2 zu behandeln.

Lagerungsverbote

§ 17. In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden

  1. 1. leicht entzündbare Flüssigkeiten,
  2. 2. chemische Kampfstoffe und
  3. 3. militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.

Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition

§ 18. Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.

Anordnung des Lagergutes

§ 19. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten geordnet zu halten.

(2) Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln 4 m, bei händischem Stapeln 2 m nicht überschreiten. Wird für die Stapelhöhe aufgrund sicherheitstechnischer Gegebenheiten eine geringere Höhe festgelegt, so ist dies durch eine geeignete Markierung im Lagerobjekt ersichtlich zu machen.

(3) Die Stapellänge darf 6 m nicht zu überschreiten. Im Einzelfall sind geringfügige Überschreitungen bei Platzmangel oder zur besseren Nutzung des vorhandenen Lagerraumes gestattet.

(4) Zwischen den Munitionsstapeln sind Durchgänge freizuhalten. Die Anzahl und Breite der Durchgänge in einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der Munitionsart und Raumform sowie nach den Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz von Fördermitteln und Hebezeugen zu richten. Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln haben mindestens 80 cm breit zu sein.

(5) Militärische Munition mit weißem Phosphor ist so zu stapeln, dass eine Überprüfung und Entnahme einzelner Verpackungseinheiten möglich ist. In diesen Fällen darf die Stapelhöhe 2 m nicht überschreiten.

(6) Die Lagerung von militärischer Munition mit schubfähigem Antrieb ist beim Risiko eines gerichteten Abganges gesondert zu regeln.

(7) In den einzelnen Lagerobjekten oder Lagerkammern sind in der Nähe des Einganges die Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes, das in dem Lagerobjekt oder der Lagerkammer gelagert werden darf, sowie die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und die tatsächlich eingelagerte Explosivstoffmenge des Lagerobjektes oder der Lagerkammer deutlich ersichtlich zu machen.

(8) Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweisschilder sind außen ersichtlich anzubringen. Bei dieser Beschilderung sind allfällige Regelungen hinsichtlich einer Sichteinschränkung außerhalb des Lagerareals zu beachten.

4. Hauptstück

Beschaffenheit von Verkehrsflächen und Anlagen

Verkehrsflächen

§ 20. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, dass unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benutzbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% aufweisen. In Ladezonen haben sie annähernd waagrecht zu verlaufen. Ladezonen vor Munitionslagerobjekten sind so anzulegen, dass während der Ladetätigkeit ein ungehinderter Durchgangsverkehr auf der Straße möglich ist.

(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit militärischer Munition beladene Kraftfahrzeuge sind die erforderlichen Schutzabstände zu den einzelnen Objekten durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Analyse festzulegen. Die Analyse hat die örtlichen Gegebenheiten, die Bauart und Anordnung der benachbarten Objekte sowie die Verfügbarkeit von Schutzwällen zu berücksichtigen.

(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen.

Schienengebundene Transporteinrichtungen

§ 21. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Pressluft- und Dieselzugmaschinen sowie dieselelektrische Zugmaschinen verwendet werden.

(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, dass ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.

Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen

§ 22. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich Tiefe und Abstand so zu verlegen, dass bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.

(2) Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sind Erdkabel zu verwenden.
  2. 2. Zuleitungen zu den Objekten sind als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.
  3. 3. Die elektrische Ausstattung der Lagerobjekte und Lagerkammern ist in Explosivstoffschutzausführung herzustellen.
  4. 4. Schalter und Sicherungen elektrischer Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der Lagerräume sowie außerhalb des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit hinreichender Schutzart untergebracht werden.
  5. 5. Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens 10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.

(3) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosionsgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten verwendet werden.

(4) Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen in der Nähe von Munitionsobjekten ist nur zulässig, wenn keine Beeinträchtigung von militärischer Munition oder Anlagen gegeben ist.

Blitzschutzanlagen

§ 23. Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten. Dabei ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen.

5. Hauptstück

Beschaffenheit besonderer Einrichtungen sowie besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung

Brandschutzeinrichtungen

§ 24. (1) Für jedes Munitionslager ist ein Brandschutz einzurichten und zu unterhalten. Hierbei sind bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhütung von Feuer zu treffen und Brandmeldeeinrichtungen zu errichten.

(2) Der Brandschutz hat mindestens zu bestehen aus

  1. 1. einem Brandschutzelement,
  2. 2. einer Brandschutzordnung,
  3. 3. einem Brandschutzbuch,
  4. 4. einem Brandschutzplan,
  5. 5. einem Evakuierungsplan sowie
  6. 6. aus Brand- und Räumungsübungen sowie Löschgeräteunterweisungen.

(3) Die Aufgaben des Brandschutzelements haben zu umfassen

  1. 1. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Munitionslager,
  2. 2. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im anliegenden Gefährdungsbereich in Zusammenarbeit mit Anrainern, der örtlich zuständigen Feuerwehr und den Verwaltungsbehörden, sodass durch die Nachbarschaft für das Munitionslager keine über das ortsübliche Maß hinausgehende brandschutztechnische Gefährdung entsteht,
  3. 3. Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes im Munitionslager,
  4. 4. Kontakte mit den örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden und Feuerwehren und
  5. 5. innerbetriebliche Brandschutzunterweisungen und Weiterbildungen.

(4) Bei einem Brandfall im Munitionslager obliegt die Einsatzleitung für die komplette Einsatzdauer dem Kommandanten des Munitionslagers oder seinem Stellvertreter.

(5) Kann ein Brand nicht sofort unter Kontrolle gebracht werden, so ist die zivile Feuerwehr zu alarmieren und alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Evakuierung des Munitionslagers und des Schutzes vor eventuell zu erwartenden Explosionen zu treffen.

(6) In der Brandschutzordnung sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten.

(7) Im Brandschutzbuch sind festzuhalten

  1. 1. alle Meldungen über Verstöße gegen die Brandschutzordnung sowie betriebliche Veränderungen, die eine Erhöhung der Brandgefahr mit sich bringen,
  2. 2. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
  3. 3. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
  4. 4. Zu- und Abgänge an Feuerlöschgerät,
  5. 5. die durchgeführten Brandschutzübungen und daraus gewonnene Erkenntnisse,
  6. 6. alle Brände und deren Ursachen und
  7. 7. der regelmäßige Kontrollvermerk durch den zuständigen Vorgesetzten.

(8) Der Brandschutzplan ist nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen. Zusätzlich ist ein Evakuierungsplan zu erstellen. Mindestens einmal jährlich sind Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. Alle Bediensteten von Munitionslagern sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

(9) Das Brandschutzgerät ist periodisch auf den ordnungemäßen Zustand und die gegebene Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die Brandschutzordnung, der Evakuierungs- und der Brandschutzplan sind jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten und allen sich sonst im Munitionslager aufhaltenden Personen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In jedem Munitionslager sind die für die Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneten und deutlich gekennzeichneten Stellen bereit zu stellen.

(10) Wenn die Wasserversorgungsanlage eines Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern eine jederzeit ausreichende Löschwasserentnahme nicht sichergestellt werden kann, so sind frostgeschützte Löschwasserbehälter unterirdisch oder überschüttet an geeigneten Stellen zu errichten und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.

Erste Hilfe und Unfallverhütung

§ 25. (1) Für den Fall eines durch Umsetzung von militärischer Munition bedingten Unfalles sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Ersthilfe und der raschen weiteren medizinischen Versorgung zu planen und die erforderliche angemessene Ausstattung bereitzustellen. Die festgelegten Regelungen und bereitgestellte Ausstattung sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und nötigenfalls zu adaptieren.

(2) In militärischen Munitionslagern sind geeignete Räumlichkeiten mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung einzurichten.

Abfallbehandlung

§ 26. (1) Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten.

(2) Abfälle aus Munitionslagern sind in Munitionsabfälle und andere betriebliche Abfälle zu trennen.

(3) Munitionsabfälle sind zunächst durch Delaborieren und Inertisieren der Komponenten so zu trennen, dass ein möglichst großer Anteil ohne Explosiv- und Wirkstoff einer stofflichen Verwertung zugeführt werden kann.

(4) Für die Vernichtung der verbleibenden Komponenten mit untrennbarem Explosivstoff- oder Wirkstoffanteil sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung munitionsspezifische validierte Verfahren festzulegen, die nach dem jeweils geltenden Stand der Technik den Aspekten der Unfallverhütung, des Bedienstetenschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen haben. Bei der Festlegung dieser Verfahren ist auf die jeweils zu vernichtende Gesamtmenge Bedacht zu nehmen. In diesen Verfahren ist insbesondere eine Überwachung der freiwerdenden Schadstoff- und Schallemissionen, in Abhängigkeit von jeweils festzulegenden Mengenschwellen, vorzuschreiben. Im Übrigen haben diese Verfahren Bestimmungen über die Entsorgung bei der Vernichtung anfallender Rückstände zu enthalten.

(5) Die Behandlung anderer betrieblicher Abfälle aus Munitionslagern ist unter Bedachtnahme auf die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft bestehenden Vorschriften durchzuführen.

Sicherheitsüberprüfung

§ 27. Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2006 tritt die Munitionslagerverordnung, BGBl. II Nr. 16/1997, außer Kraft.

Anlage

Anlagen 

Platter

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