150. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind die Anlagen des Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:
- a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies
- b) die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,
- c) die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,
- d) die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies
- e) die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,
- f) die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f, und g beim Vermessungsamt Innsbruck,
- g) die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,
- h) die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,
- i) die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[italienischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Notenwechsel siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 mit 1. September 2006 in Kraft.
Anlage
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Schüssel
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