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BGBl III 138/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 162/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Brunei Darussalam

24. Mai 2006

Cook Inseln

11. August 2006

Marshallinseln

2. März 2006

Oman

7. Februar 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Brunei Darussalam:

Die Regierung von Brunei Darussalam bringt seine Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen der Konvention zum Ausdruck, die gegensätzlich zu der Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Anschauungen und Grundsätzen des Islam, der offiziellen Religion von Brunei Darussalam sein können, und erklärt Vorbehalte zu Art. 9 Abs. 2 sowie zu Art. 29 Abs. 1 der Konvention.

Cook Inseln:

Vorbehalte:

Die Regierung der Cook Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden.

Die Regierung der Cook Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention dann nicht anzuwenden, wenn sie mit den politischen Linien im Zusammenhang mit der Rekrutierung oder mit dem Dienst unvereinbar sind:

  1. a. bei den Streitkräften, was entweder direkt oder indirekt die Tatsache widerspiegelt, dass deren Mitglieder ihren Dienst auf Flugzeugen oder Schiffen versehen müssen, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind; oder
  2. b. bei der Polizei, was entweder direkt oder indirekt die Tatsache widerspiegelt, dass deren Mitglieder ihren Dienst in Situationen versehen müssen, die Gewalt oder die Androhung von Gewalt mit sich bringen.

    Die Regierung der Cook Inseln behält sich das Recht vor, Art. 2 lit. f und Art. 5 lit. a dann nicht anzuwenden, wenn die bei der Vererbung gewisser Titel üblichen Gebräuche mit diesen Bestimmungen unvereinbar sind.

    Oman:

    Vorbehalte:

  3. 1. Zu allen Bestimmungen der Konvention, die nicht mit den Bestimmungen der Islamischen Sharia sowie mit der in Kraft stehenden Gesetzgebung im Oman übereinstimmen;
  4. 2. Zu Art. 9 Abs. 2, der vorsieht, dass die Vertragsstaaten den Frauen die gleichen Rechte gewähren wie Männern in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder;
  5. 3. Zu Art. 15 Abs. 4, der vorsieht, dass die Vertragsstaaten Männern und Frauen die gleichen Rechte gewähren im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsortes;
  6. 4. Zu Art. 16 betreffend die Gleichheit von Männern und Frauen und insbesondere lit. a, c und f (betreffend die Adoption);
  7. 5. Das Sultanat erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren und die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Staaten, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden können, gebunden.

    Australien:

    Die Regierung Australiens zieht hiermit jenen Teil des anlässlich der Ratifikation angebrachten Vorbehalts111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985, der wir folgt lautet, zurück:

    „Die Regierung Australiens teilt mit, dass sie die Konvention insoweit nicht durchführen wird, als diese eine Änderung der Politik betreffend die Verteidigungskräfte erfordern würde, die die Frau vom Kampf und den mit dem Kampf zusammenhängenden Aufgaben ausschließt. Die Regierung Australiens ist dabei, diese Politik zum Zwecke einer genaueren Definition der Begriffe ‚Kampf' und ‚mit dem Kampf zusammenhängende Aufgaben' zu überprüfen.“

    Weiters erhielt der Generalsekretär am 30. August 2000 folgenden Vorbehalt:

    „Die Regierung Australiens teilt mit, dass sie die Konvention insoweit nicht durchführen wird, als diese eine Änderung der Politik betreffend die Verteidigungskräfte erfordern würde, die die Frau vom Kampf ausschließt.“

    Bangladesch:

    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch teilte dem Generalsekretär am 23. Juli 1997 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts angebrachten Vorbehalte111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 gemäß Art. 13 lit. a und Art. 16 Abs. 1 lit. c und f zurückzuziehen.

    Belgien:

    Die Regierung Belgiens teilte dem Generalsekretär am 14. September 1998 und 8. Juli 2002 ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1986 zu Art. 7 und 15 Abs. 2 und 3 zurückzuziehen.

    Brasilien:

    Die Regierung Brasiliens teilte dem Generalsekretär am 20. Dezember 1994 ihre Entscheidung mit, den folgenden anlässlich der Unterzeichnung erklärten und bei der Ratifikation bestätigten Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/19822zurückzuziehen:

    „Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien erklärt hiermit ihre Vorbehalte zum Art. 15 Abs. 4 und zum Art. 16 Abs. 1 lit. a, c, g und h der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.“

    China333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982:

    Anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hongkong teilte China dem Generalsekretär am 10. Juni 1997 mit, dass die Konvention mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung finden wird.

    Die Mitteilung der Regierung Chinas enthielt auch die folgenden Erklärungen:

Weiters haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

  1. Die Regierung der Volksrepublik China vertritt im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong die Auffassung, dass im Lichte der in Art. 1 enthaltenen Definition Hauptzweck der Konvention die Beseitigung der Diskriminierung der Frau gemäß ihren Bestimmungen ist und der Sonderverwaltungsregion aus der Konvention keine Verpflichtung erwächst, irgendwelche bestehenden Gesetze, Vorschriften, Gebräuche oder Praktiken, die vorsehen Frauen günstiger zu behandeln als Männer, sei es vorübergehend oder langfristig, aufzuheben oder zu ändern. Zusagen der Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gemäß Art. 4 Abs. 1 und anderen Bestimmungen der Konvention sind in diesem Sinne auszulegen.
  2. Die Regierung der Volksrepublik China behält sich für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, die einschlägigen die Einreise in die, den Aufenthalt in der und die Ausreise aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong regelnden Einwanderungsgesetze weiterhin, wie dies von Zeit zu Zeit erforderlich erscheint, anzuwenden. Die Annahme von Art. 15 Abs. 4 und den anderen Bestimmungen der Konvention erfolgt hinsichtlich von Personen, die nach den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkongs zum gegebenen Zeitpunkt kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben, vorbehaltlich dieser Gesetze.
  3. Die Regierung der Volksrepublik China ist im Lichte der in Art. 1 enthaltenen Definition der Auffassung, dass sich keine ihrer Verpflichtungen nach der Konvention auf Angelegenheiten des religiösen Bekenntnisses oder der religiösen Ordnung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong erstrecken.
  4. Die in den neuen Gebieten der Sonderverwaltungsregion Hongkong geltenden Gesetze, die eingeborenen, männlichen Dorfbewohnern bestimmte Rechte hinsichtlich des Eigentums verleihen und die für von Eingeborenen oder ihren Rechtsnachfolgern aus der männlichen Linie besessenem Grund oder Eigentum Pacht- und Mietkonzessionen vorsehen, werden weiterhin angewendet.
  5. Die Regierung der Volksrepublik China behält sich für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, alle ihre gesetzlichen und sonstigen Vorschriften über Pensionen, die die Alterspensionen, soziale Leistungen an Hinterbliebene (einschließlich der Pensionierung aus Rationalisierungsgründen) betreffen, gleichgültig, ob sie aus dem System der sozialen Sicherheit entstammen oder nicht, anzuwenden.

    Dieser Vorbehalt ist auch auf künftige Gesetze, die die letztgenannten Gesetze oder Regeln des Pensionssystems abändern oder ersetzen, mit dem Verständnis darüber, dass solche Gesetze mit den Verpflichtungen der Volksrepublik China nach der Konvention hinsichtlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong vereinbar sein werden, anwendbar.

    Die Regierung der Volksrepublik China behält sich für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 der Konvention das Erfordernis der Nichtdiskriminierung während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden.

  6. Die Regierung der Volksrepublik China vertritt im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong die Auffassung, dass es die Intention von Art. 15 Abs. 3 der Konvention ist, dass nur jene Bestimmungen und Elemente des Vertrags oder der anderen privaten Urkunde, die diskriminierend sind, nichtig sind, nicht jedoch notwendigerweise der gesamte Vertrag oder die gesamte Urkunde.

    Weiters übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Souveränität über Macao mit Wirkung vom 20. Dezember 1999. In diesem Zusammenhang teilt die Regierung der Volksrepublik China dem Generalsekretär Folgendes mit:

    Der von der Regierung der Volksrepublik China zu Art. 29 Abs. 1 erklärte Vorbehalt zur Konvention wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden.

    Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die der Sonderverwaltungsregion Macao aus der Anwendung der Konvention zukommen.

    Deutschland:

    Die Regierung Deutschlands teilte am10. Dezember 2001 dem Generalsekretär mit, den folgenden bei der Ratifikation erklärten Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1986 zurückzuziehen:

    „Art. 7 (b) wird nicht in einem Ausmaß angewendet, das dem zweiten Satz des Art. 12a (4) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Gemäß dieser Bestimmung der Verfassung können Frauen auf keinen Fall einen Dienst leisten, der Waffengebrauch einschließt.“

    Frankreich:

    Die Regierung Frankreichs teilte am 22. Dezember 2003 dem Generalsekretär mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 zu Art. 5 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. d zurückzuziehen.

    Irland:

    Die Regierung Irlands teilte dem Generalsekretär am 24. März 2000 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1986 zu Art. 15 Abs. 3 zurückzuziehen. Weiters zog die Regierung Irlands am 11. Juni 2004, folgenden anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/20054zu Art. 13 lit. b und c zurück:

    „Die Frage einer Ergänzung der in der irischen Verfassung enthaltenen Gleichheitsgarantie durch besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu Krediten und anderen Dienstleistungen und Freizeitaktivitäten, sofern sie von privaten Personen, Organisationen oder Unternehmen geboten werden, wird derzeit geprüft. Vorderhand behält sich Irland das Recht vor, die auf diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften als für die Erreichung der Ziele der Konvention in Irland geeignet zu erachten.“

    Jamaika:

    Die Regierung Jamaikas teilte dem Generalsekretär am 8. September 1995 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 zu Art. 9 Abs. 2 zurückzuziehen.

    Republik Korea:

    Die Regierung der Republik Korea teilte dem Generalsekretär am 24. August 1999 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 zu Art. 9 zurückzuziehen.

    Kuwait:

    Die Regierung Kuwaits teilte dem Generalsekretär am 9. Dezember 2005 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005 zu Art. 7 lit. a zurückzuziehen.

    Libysch-Arabische Dschamahirija:

    Am 5. Juli 1995 teilte die Regierung der Sozialistisch Libysch-Arabischen Volksrepublik dem Generalsekretär die Neuformulierung ihres Vorbehalts666) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1990 zur Konvention mit, die die in der Beitrittsurkunde enthaltene Formulierung, die wie folgt lautet:

    „Der Beitritt unterliegt dem allgemeinen Vorbehalt, dass ein solcher Beitritt nicht im Widerspruch mit dem Personenrecht der Islamischen Scharia stehen darf.“, ersetzt.

    Malediven:

    Vorbehalte:

  7. 1. Die Regierung der Republik Malediven erklärt einen Vorbehalt zu Art. 7 lit. a der Konvention, da die Bestimmung dieses Absatzes mit Art. 34 der Verfassung der Republik Malediven nicht übereinstimmt.
  8. 2. Die Regierung der Republik Malediven behält sich das Recht der Anwendung von Art. 16 der Konvention betreffend die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehe und Familie im Hinblick auf die Bestimmungen der Islamischen Sharia vor, die alle Ehe- und Familienbeziehungen der 100prozentig muslimischen Bevölkerung der Malediven regelt.

    Mauritius:

    Die Regierung von Mauritius teilte dem Generalsekretär am 5. Mai 1998 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 zu Art. 11 Abs. 1 lit. b und d und Art. 16 Abs. 1 lit. g zurückzuziehen.

    Neuseeland:

    Zurückziehung des Vorbehalts111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1985 zu Art. 11 Abs. 2 lit. b mit Wirkung vom 5. September 2003 im Hinblick auf das Mutterland. Dieser Rückzug erstreckt sich bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultationen mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet.

    Polen:

    Rumänien:

    Die Regierung Rumäniens teilte dem Generalsekretär am 2. April 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982 zu Art. 29 zurückzuziehen.

    Thailand:

    Am 1. August 1996 teilte die Regierung Thailands dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, mit selben Datum den anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1986, der wie folgt lautet, zurückzuziehen:

    ,,1. In allen die nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Dienste oder die Verwendung in den Streitkräften oder paramilitärischen Kräften betreffenden Fragen, behält sich die Königlich Thailändische Regierung das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, insbesondere ihre Artikel 7 und 10, nur innerhalb der von den nationalen Gesetzen, Vorschriften und Übungen gezogenen Grenzen anzuwenden.“

    Türkei:

    Die Regierung der Republik Türkei hat entschieden, die anlässlich der Unterzeichnung erklärten und anlässlich der Ratifikation bestätigten Vorbehalte444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1986 zum Übereinkommen hinsichtlich Art. 15 Abs. 2 und 4 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d, f und g zurückzuziehen.

    Der Vorbehalt und die Erklärung, die anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben und anlässlich der Ratifikation bestätigt wurden, werden hinsichtlich Art. 29 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens weiterhin angewendet.

    Vereinigtes Königreich:

    Am 4. Jänner 1995, teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, die folgenden anlässlich der Ratifikation gemachten Vorbehalte777) Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1987 und Erklärungen zurückzuziehen:

    Erklärung:

    „Das Vereinigte Königreich erklärt, dass im Falle eines Widerspruches zwischen den unter der gegenständlichen Konvention eingegangenen Verpflichtungen und seinen unter der Konvention über die Verwendung von Frauen zu Untertagarbeiten in Bergwerken jeglicher Art (ILO-Konvention Nr. 45) eingegangenen Verpflichtungen die Bestimmungen der letzterwähnten Konvention Vorrang haben.“

    Vorbehalt:

    Artikel 13

    Das Vereinigte Königreich, behält sich das Recht vor, unbeschadet der unter Art. 13 bzw. unter jedem anderen maßgeblichen Artikel dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen das Einkommensteuergesetz sowie das Gesetz über die Kapitalzuwachssteuer weiterhin anzuwenden, wonach:

  9. i. aus steuerrechtlichen Gründen das Einkommen einer verheirateten Frau, die mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führt, in Bezug auf die Steuerveranlagung für den Zeitraum eines Jahres bzw. eines Teiles eines Jahres als das Einkommen ihres Mannes und nicht als ihr eigenes Einkommen betrachtet wird (vorbehaltlich des Rechtes der Ehegatten, sich gemeinsam dafür zu entscheiden, dass das Einkommen der Frau versteuert wird, als wäre sie eine allein stehende Frau mit keinem anderen Einkommen); und
  10. ii. der Ehemann für die Steuer hinsichtlich eines solchen Einkommens sowie zu besteuernder Gewinne, die einer solchen verheirateten Frau zufließen, veranlagt wird (vorbehaltlich des Rechtes jedes einzelnen von ihnen, eine getrennte Steuerveranlagung zu beantragen) und demzufolge (wenn ein derartiger Antrag nicht erfolgt) nur der Ehemann das Recht hat, gegen eine solche Veranlagung Einspruch einzulegen und in dieser Sache vernommen zu werden bzw. sich bei der Verhandlung über einen solchen Einspruch vertreten zu lassen; und
  11. iii. der Ehemann, der mit seiner Frau einen gemeinsamen Haushalt führt bzw. dessen Frau gänzlich von ihm unterhalten wird, das Recht hat, für das Veranlagungsjahr einen Betrag von seinem Gesamteinkommen jener, der von natürlichen Personen in jedem anderen Fall abgesetzt werden kann, abzusetzen, der größer ist als und eine natürliche Person, deren Gesamteinkommen irgendein Einkommen der Ehefrau mit einschließt, das Recht hat, diesen Absetzbetrag um den Betrag dieses Einkommens bzw. um einen gesetzlich festgesetzten Betrag, zu erhöhen, wobei der geringere Betrag maßgeblich ist.

    Am 22. März 1996 teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, die folgenden anlässlich der Ratifikation gemachten Vorbehalte777) Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1987 und Erklärungen zurückzuziehen:

  12. (b) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Gesetzes über die Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes von 1975, des Arbeitsschutz- (Konsolidierungs-) gesetzes von 1978, des Arbeitsgesetzes von 1980, der Verordnung über die Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes (Nordirland) von 1976, der Sozialpartnerschaftsverordnung (Nr. 2) (Nordirland) von 1976, der Sozialpartnerschaftsverordnung (Nordirland) von 1982, des Gesetzes über gleiche Entlohnung von 1970 (in der geänderten Fassung) und des Gesetzes über gleiche Entlohnung (Nordirland) von 1970 (in der geänderten Fassung), einschließlich der in diesen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Ausnahmen und Befreiungen, als geeignete Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung der Ziele dieser Konvention angesichts der im Vereinigten Königreich herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen und dem gemäß diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden; dieser Vorbehalt gilt ebenso für alle zukünftigen Gesetze, die die oben erwähnten Gesetze und Verordnungen abändern oder ersetzen, unter der Voraussetzung, dass sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich unter dieser Konvention eingegangen ist, vereinbaren lassen.“

    Artikel 1

    Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes von 1975 sowie auf andere entsprechende Gesetze nimmt das Vereinigte Königreich den Art. 1 nur unter dem Vorbehalt an, dass der Wortlaut ,,gleich, welchen Familienstands“ nicht dahingehend auszulegen ist, dass etwaige Unterschiede in der Behandlung allein stehender Personen und verheirateter Personen als diskriminierend gelten, solange die Gleichbehandlung von verheirateten Männern und verheirateten Frauen sowie von allein stehenden Männern und allein stehenden Frauen gewährleistet ist.

    Artikel 2

    Angesichts der beträchtlichen Fortschritte, die im Vereinigten Königreich hinsichtlich der Förderung der schrittweisen Beseitigung der Diskriminierung der Frau bereits gemacht wurden, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, unbeschadet der anderen Vorbehalte seitens des Vereinigten Königreiches lit. f und g durchzuführen, indem jene Gesetze und Vorschriften geprüft werden, die noch immer wesentliche Unterschiede in der Behandlung von Männern und Frauen beinhalten, mit der Absicht, diese Gesetze und Vorschriften abzuändern, sofern sich dies mit grundlegenden und vorrangigen wirtschaftspolitischen Überlegungen vereinbaren lässt. Hinsichtlich jener Arten der Diskriminierung, die durch andere Bestimmungen der Konvention mit größerer Entschiedenheit verboten sind, sind (im Falle des Vereinigten Königreiches) die unter diesem Artikel eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den anderen in Bezug auf diese Bestimmungen erklärten Vorbehalten bzw. abgegebenen Erklärungen einschließlich der in den obigen Abs. a bis d enthaltenen Erklärungen und Vorbehalte zu verstehen.

    In Bezug auf lit. f und g dieses Artikels behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, sein Gesetz in Bezug auf Sexualverbrechen und Prostitution weiterhin anzuwenden; dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die dieses abändern oder ersetzen.

    Artikel 9

    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, solche Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um seinen unter Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Paris am 20. März 1952, sowie unter Art. 13 Abs. 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zur Unterzeichnung aufgelegt in New York am 19. Dezember 1966, eingegangenen Verpflichtungen in dem Maße nachzukommen, dass gemäß diesen Bestimmungen die Freiheit der Eltern, für die Erziehung ihrer Kinder die entsprechende Schule auszuwählen, gewährleistet ist; weiters behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu seiner unter Art. 13 Abs. 4 des besagten Paktes eingegangenen Verpflichtung stehen, nach der die Freiheit natürlicher und juristischer Personen, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern bestimmte Grundsätze und Normen beachtet werden, nicht beeinträchtigt werden darf.

    Darüber hinaus kann das Vereinigte Königreich die unter Art. 10 lit. c eingegangenen Verpflichtungen nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnis der Zentralregierung annehmen, da die Erstellung von Lehrplänen, sowie die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmethoden in den Zuständigkeitsbereich lokaler Behörden fallen und nicht von der Zentralregierung gebilligt werden müssen; weiters erfolgt die Annahme des Zieles, die Koedukation zu fördern, unbeschadet des Rechtes des Vereinigten Königreiches, auch andere Arten der Erziehung zu fördern.

    Artikel 11

    Das Vereinigte Königreich versteht den in Abs. 1 lit. a enthaltenen Ausdruck ,,Recht auf Arbeit'' als Bezugnahme auf den Ausdruck ,,Recht auf Arbeit“, wie er in anderen Menschenrechtsurkunden - hauptsächlich in Art. 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 -, von denen das Vereinigte Königreich eine Vertragspartei ist, definiert ist.

    Das Vereinigte Königreich legt den Abs. 1 des Art. 11 unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 dahingehend aus, dass er Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen bzw. hinsichtlich der von ihnen verrichteten Arbeit in solchen Fällen nicht ausschließt, in denen dies notwendig oder wünschenswert erscheint, um die Gesundheit und Sicherheit von Frauen und des menschlichen Fötus zu schützen; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer eingegangener internationaler Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches auferlegt wurden;

    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches in Bezug auf die im Folgenden angeführten Leistungen anzuwenden:

  13. a. Sozialversicherungsleistungen an Personen, die für eine schwer behinderte Person sorgen, gemäß Abschnitt 37 des Gesetzes über Soziale Sicherheit von 1975 und Abschnitt 37 des Gesetzes über Soziale Sicherheit (Nordirland) von 1975;
  14. c. Altersrente und Leistungen an Hinterbliebene gemäß den Gesetzen über Soziale Sicherheit von 1975 bis 1982 und den Gesetzen über Soziale Sicherheit (Nordirland) von 1975 bis 1982;
  15. d. Haushaltseinkommenszulagen gemäß dem Gesetz über Haushaltseinkommenszulagen von 1970 und dem Gesetz über Haushaltseinkommenszulagen (Nordirland) von 1971.

    Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die irgendwelche der in den obig angeführten Abschnitten a bis d enthaltenen Bestimmungen abändern oder ersetzen, unter der Voraussetzung, dass sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.

    Artikel 15

    In Bezug auf Art. 15 Abs. 2 geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass der Ausdruck ,,Rechtsfähigkeit“ lediglich die Existenz einer selbständigen und gesonderten Rechtspersönlichkeit bedeutet.

    Artikel 16

    Die Annahme von Art. 16 Abs. 1 durch das Vereinigte Königreich wird nicht dahingehend ausgelegt, dass dadurch entweder das Recht einer Person, frei über ihr Vermögen zu verfügen, eingeschränkt wird oder eine Person ein Recht auf Vermögen hat, das Gegenstand einer solchen Einschränkung ist.

    Am 6. Juni 2005, teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, die folgenden anlässlich der Ratifikation gemachten Vorbehalte777) Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1987 zu ändern:

    Die Regierung des Vereinigten Königreiches möchte in Abs. A (c) ihres Vorbehaltes folgende Worte streichen:

    „die Aufnahme in die Streitkräfte der Krone bzw. den Dienst in diesen“

    und durch folgende Worte ersetzen:

    „jegliche Handlung, die darauf abzielt die Kampfkraft der Streitkräfte der Krone zu gewährleisten“

    Der Text der im Namen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte lautet nunmehr - bereinigt - wie folgt:

  16. (a) Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass das Hauptziel der Konvention gemäß der in Art. 1 enthaltenen Definition die Reduzierung der Diskriminierung der Frau nach Maßgabe dieses Artikels ist und erklärt somit seine Auffassung, dass sich durch diese Konvention keinerlei Notwendigkeit ergibt, bestehende Gesetze, Vorschriften, Bräuche oder Praktiken, nach denen Frauen, sei es kurz- oder langfristig, gegenüber Männern bevorzugt behandelt werden müssen, aufzuheben oder abzuändern; die unter Art. 4 Abs. 1 sowie unter anderen Bestimmungen dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches sind dementsprechend auszulegen.
  17. (c) Hinsichtlich der in Art. 1 enthaltenen Definition erfolgt die Ratifikation seitens des Vereinigten Königreiches unter der Voraussetzung, dass sich keine der unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen auf die erbrechtlichen Ansprüche auf den Thron, die Peerswürde, Ehrentitel, soziale Vorrechte oder Wappen bzw. deren Besitz und Nutzung oder auf die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften bzw. Orden oder auf jegliche Handlung, die darauf abzielt die Kampfkraft der Streitkräfte der Krone zu gewährleisten, ausdehnt.
  18. (d) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, die die Einreise in das Vereinigte Königreich sowie den Aufenthalt in und die Ausreise aus diesem regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in Bezug auf Personen, die nach der Rechtslage des Vereinigten Königreiches zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort aufzuhalten.

    Artikel 9

    Das Britische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1981, das mit Jänner 1983 in Kraft trat, beruht auf Prinzipien, die gemäß Art. 1 jedwede Diskriminierung der Frau hinsichtlich des Erwerbs, Wechsels oder der Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder untersagen. Mit der Annahme des Art. 9 durch das Vereinigte Königreich verlieren bestimmte zeitweilige oder Übergangsbestimmungen, die nach diesem Zeitpunkt noch in Kraft bleiben, jedoch nicht an Gültigkeit.

    Artikel 11

    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, alle Gesetze des Vereinigten Königreiches sowie die Regelungen von Pensionskassen betreffend Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene und andere Leistungen in Bezug auf Tod oder Ruhestand (einschließlich Zwangspensionierung) ungeachtet der Tatsache, ob sie aus einem Sozialversicherungsplan abgeleitet wurden oder nicht, anzuwenden.

    Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Gesetze, die diese Gesetze abändern oder ersetzen, bzw. für die Regelung von Pensionskassen, unter der Voraussetzung, dass sich die Bestimmungen dieser Gesetze mit den unter dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches vereinbaren lassen.

    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches in Bezug auf die im Folgenden angeführten Leistungen anzuwenden:

  19. (b) Erhöhung der Leistungen an volljährige Angehörige gemäß den Abschnitten 44 bis 47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale Sicherheit von 1975 und den Abschnitten 44 bis 47, 49 und 66 des Gesetzes über Soziale Sicherheit (Nordirland) von 1975;

    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, hinsichtlich der Anwendung der in Art. 11 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen jedwede erforderlichen nicht diskriminierenden Maßnahmen hinsichtlich einer Anwartschaftszeit für Beschäftigung oder Versicherungsleistungen zu ergreifen.

    Artikel 15

    In Bezug auf Art. 15 Abs. 3 geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass es die Absicht dieser Bestimmung ist, nur jene Bestimmungen bzw. jene Teile eines Vertrages oder einer anderen privaten Urkunde, die im Sinne dieses Absatzes als diskriminierend zu bezeichnen sind, als nichtig zu erklären, nicht aber unbedingt den Vertrag bzw. die Urkunde als Ganzes.

    Artikel 16

    In Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. f betrachtet das Vereinigte Königreich die Bezugnahme auf die Vorrangigkeit der Interessen der Kinder nicht als direkt maßgeblich für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und erklärt in diesem Zusammenhang, dass die Gesetze des Vereinigten Königreiches, die sich mit Adoption befassen, der Förderung des Wohlergehens von Kindern zwar oberste Priorität geben, jedoch den Interessen der Kinder nicht dieselbe vorrangige Stellung einräumen, wie es hinsichtlich der Vormundschaft über Kinder der Fall ist.

    Die Regierung des Vereinigten Königreiches teilte dem Generalsekretär zur Vermeidung von Zweifeln auch mit, dass die Erklärungen und Vorbehalte, die anlässlich der im Namen der abhängigen Territorien am 7. April 1986 erfolgten Ratifikation des Übereinkommens für die abhängigen Territorien abgegeben wurden, weiterhin angewendet, aber einer Überprüfung unterzogen werden.

    Zypern:

    Die Regierung Zyperns teilte dem Generalsekretär am 28. Juni 2000 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts zu Artikel 9 Abs. 2 erklärten Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1986 zurückzuziehen. Der Vorbehalt lautet wie folgt:

    „Bei Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde möchte die Regierung der Republik Zypern einen Vorbehalt anmelden hinsichtlich der in Artikel 9 Absatz 2 der Konvention genannten rechtlichen Gleichstellung der Frauen mit den Männern in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder. Dieser Vorbehalt wird zurückgezogen, sobald das diesbezügliche Gesetz novelliert ist.“

Schüssel

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