94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 154/2001) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Albanien | 30. April 2003 |
Algerien | 15. Jänner 2004 |
Bolivien | 22. August 2003 |
Chile | 22. September 2004 |
El Salvador | 28. Juli 2005 |
Indonesien | 12. November 1993 |
Island | 27. Jänner 2006 |
Kamerun | 17. Jänner 2006 |
Kanada | 12. August 2002 |
Katar | 4. November 2005 |
Kolumbien | 23. Juni 2005 |
Kuwait | 13. Mai 2003 |
Marokko | 7. Oktober 1993 |
Nicaragua | 11. November 1993 |
Portugal | 23. Oktober 2003 |
St. Vincent und die Grenadinen | 18. September 2001 |
Vereinigte Republik Tansania | 27. Jänner 2005 |
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 20. September 1996 |
Serbien und Montenegro | 5. Februar 2002 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Bolivien:
Bolivien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, dass es sich nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 (Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen) gebunden erachtet.
Art. 10 Abs. 5 (Ansprüche und Schadenersatz): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet und dass es diesen Absatz in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Art. 13 Abs. 3 (Beilegung von Streitigkeiten): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an die beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
El Salvador:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 benennt die Republik El Salvador das Ministerium für Öffentliche Gesundheit und Soziale Sicherheit als ihre zuständige Behörde und Kontaktstelle für Rechtshilfeersuchen.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden und wird diesen auch nicht anwenden.
Gemäß Art. 13 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verbindliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 13 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Kanada:
Die Regierung von Kanada erklärt in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 9, dass Kanada sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
Kanada erachtet sich nicht an Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.
Kolumbien:
In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass es sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.
Nicaragua:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua nicht an die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden. Ebenso erachtet es sich gemäß Art. 10 Abs. 5 nicht an die Bestimmungen über Ansprüche und Schadenersatz in Abs. 2 dieses Artikels gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung von Nicaragua in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 3 nicht an die Streitbeilegungsverfahren in Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Schüssel
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