vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 94/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 154/2001) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

30. April 2003

Algerien

15. Jänner 2004

Bolivien

22. August 2003

Chile

22. September 2004

El Salvador

28. Juli 2005

Indonesien

12. November 1993

Island

27. Jänner 2006

Kamerun

17. Jänner 2006

Kanada

12. August 2002

Katar

4. November 2005

Kolumbien

23. Juni 2005

Kuwait

13. Mai 2003

Marokko

7. Oktober 1993

Nicaragua

11. November 1993

Portugal

23. Oktober 2003

St. Vincent und die Grenadinen

18. September 2001

Vereinigte Republik Tansania

27. Jänner 2005

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

20. September 1996

Serbien und Montenegro

5. Februar 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Bolivien:

Bolivien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, dass es sich nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 (Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen) gebunden erachtet.

Art. 10 Abs. 5 (Ansprüche und Schadenersatz): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet und dass es diesen Absatz in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.

Art. 13 Abs. 3 (Beilegung von Streitigkeiten): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an die beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

El Salvador:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 benennt die Republik El Salvador das Ministerium für Öffentliche Gesundheit und Soziale Sicherheit als ihre zuständige Behörde und Kontaktstelle für Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden und wird diesen auch nicht anwenden.

Gemäß Art. 13 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verbindliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 13 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Kanada:

Die Regierung von Kanada erklärt in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 9, dass Kanada sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.

Kanada erachtet sich nicht an Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Kolumbien:

In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass es sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.

Nicaragua:

Gemäß Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua nicht an die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden. Ebenso erachtet es sich gemäß Art. 10 Abs. 5 nicht an die Bestimmungen über Ansprüche und Schadenersatz in Abs. 2 dieses Artikels gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung von Nicaragua in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 3 nicht an die Streitbeilegungsverfahren in Abs. 2 dieses Artikels gebunden.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)