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BGBl III 93/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2001) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Albanien

28. Dezember 2004

Kasachstan

25. Jänner 2005

Lettland

18. Dezember 2003

Liberia

16. September 2005

Türkei

21. März 2006

Ukraine

12. September 2003

Zypern

1. Juli 2002

Weiters hat Serbien und Montenegro mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Republik Zypern folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Zypern erachtet sich nicht an die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten gem. Art. 20 Abs. 2 bis 7 des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen gebunden.

Schüssel

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