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BGBl III 83/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

83. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. III Nr. 180/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde:

Albanien

30. März 2001

Australien

4. Dezember 2000

Belarus

29. November 2000

Belgien

19. Februar 2002

Bolivien

22. Dezember 2004

Bosnien und Herzegowina

11. August 2003

Brunei Darussalam

20. März 2002

China

22. September 2004

Costa Rica

17. Oktober 2000

Côte d'Ivoire

13. März 2002

Ecuador

28. Dezember 2000

Estland

8. März 2006

Finnland

5. Jänner 2001

Guinea

7. September 2000

Guyana

21. Mai 2004

Irland

28. März 2002

Island

10. Mai 2001

Jamaika

8. September 2000

Kanada

3. April 2002

Kenia

19. Oktober 2004

Demokratische Volksrepublik Korea

8. Oktober 2003

Kuwait

19. Juli 2004

Demokratische Volksrepublik Laos

22. August 2002

Libanon

25. September 2003

Liberia

22. September 2004

Libysch-Arabische Dschamahirija

22. September 2000

Liechtenstein

11. Dezember 2000

Litauen

8. September 2000

Luxemburg

30. Juli 2001

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

6. März 2002

Mongolei

25. Februar 2004

Nauru

12. November 2001

Nepal

8. September 2000

Niederlande

7. Februar 2002

Russische Föderation

25. Juni 2001

Samoa

19. August 2005

Serbien und Montenegro

31. Juli 2003

Slowenien

21. Jänner 2004

Sri Lanka

23. September 2003

Tunesien

12. September 2000

Türkei

9. August 2004

Zypern

1. Juli 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Die Regierung von Belgien erklärt, dass Art. 9 Abs. 1 lit. c nur Fälle erfasst, in welchen die Drohung glaubhaft ist.

China:

Die Volksrepublik China erklärt, dass sie sich durch Art. 22 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

Die Volksrepublik China teilt weiters mit, dass das Übereinkommen im Einklang mit Art. 153 des Grundgesetzes für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao anwendbar ist.

Costa Rica:

Die Regierung Costa Ricas erklärt einen Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens mit der Wirkung, dass die Einschränkung der Anwendung des Übereinkommens dem pazifistischen Denken des Landes widerspricht und daher im Fall eines Konflikts mit der Anwendung dieses Übereinkommens Costa Rica, wo nötig, dem humanitären Recht Vorrang einräumen wird.

Estland:

Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens begründet die Republik Estland Gerichtsbarkeit über solche Straftaten, die gegen einen Staatsbürger von Estland begangen werden.

Demokratische Volksrepublik Korea:

Die Regierung der Volksrepublik Korea erachtet sich durch Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.

Kuwait:

Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 1 gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass zur Unterbreitung eines Streitfalles über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einer Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.

Nepal:

Die Regierung von Nepal benützt die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 und erklärt, dass sie sich nicht an Art. 22 Abs. 1 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Streitfall zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Vertragsparteien einer Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird, und stellt fest, dass in jedem einzelnen Fall die vorhergehende Zustimmung aller Vertragsparteien zur Unterbreitung des Streitfalles der Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 14 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal feststellt, dass die zuständigen nationalen Behörden über einen ihnen unterbreiteten Fall gemäß nationalem Recht und in derselben Weise entscheiden müssen, als sie über gemeinrechtliche strafbare Handlungen schwerer Art entscheiden würden. Folglich geht das Königreich der Niederlande davon aus, dass diese Bestimmung das Recht der zuständigen gerichtlichen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine Person, die angeblich eine Straftat gemäß Art. 9 Abs. 1 begangen hat, dann nicht zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen gerichtlichen Behörden schwerwiegende Erwägungen im Rahmen des Prozessrechtes darauf hinweisen, dass eine Strafverfolgung tatsächlich möglich wäre.

Tunesien:

Die Tunesische Republik erklärt, dass sie sich durch Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Türkei:

Erklärungen:

  1. 1. Die Republik Türkei wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber solchen Staaten anwenden, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält.

2. Die Republik Türkei ratifiziert dieses Übereinkommen nur hinsichtlich jenes Gebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden.

Schüssel

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