83. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. III Nr. 180/2000) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde: |
Albanien | 30. März 2001 |
Australien | 4. Dezember 2000 |
Belarus | 29. November 2000 |
Belgien | 19. Februar 2002 |
Bolivien | 22. Dezember 2004 |
Bosnien und Herzegowina | 11. August 2003 |
Brunei Darussalam | 20. März 2002 |
China | 22. September 2004 |
Costa Rica | 17. Oktober 2000 |
Côte d'Ivoire | 13. März 2002 |
Ecuador | 28. Dezember 2000 |
Estland | 8. März 2006 |
Finnland | 5. Jänner 2001 |
Guinea | 7. September 2000 |
Guyana | 21. Mai 2004 |
Irland | 28. März 2002 |
Island | 10. Mai 2001 |
Jamaika | 8. September 2000 |
Kanada | 3. April 2002 |
Kenia | 19. Oktober 2004 |
Demokratische Volksrepublik Korea | 8. Oktober 2003 |
Kuwait | 19. Juli 2004 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 22. August 2002 |
Libanon | 25. September 2003 |
Liberia | 22. September 2004 |
Libysch-Arabische Dschamahirija | 22. September 2000 |
Liechtenstein | 11. Dezember 2000 |
Litauen | 8. September 2000 |
Luxemburg | 30. Juli 2001 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 6. März 2002 |
Mongolei | 25. Februar 2004 |
Nauru | 12. November 2001 |
Nepal | 8. September 2000 |
Niederlande | 7. Februar 2002 |
Russische Föderation | 25. Juni 2001 |
Samoa | 19. August 2005 |
Serbien und Montenegro | 31. Juli 2003 |
Slowenien | 21. Jänner 2004 |
Sri Lanka | 23. September 2003 |
Tunesien | 12. September 2000 |
Türkei | 9. August 2004 |
Zypern | 1. Juli 2003 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Die Regierung von Belgien erklärt, dass Art. 9 Abs. 1 lit. c nur Fälle erfasst, in welchen die Drohung glaubhaft ist.
China:
Die Volksrepublik China erklärt, dass sie sich durch Art. 22 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.
Die Volksrepublik China teilt weiters mit, dass das Übereinkommen im Einklang mit Art. 153 des Grundgesetzes für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao anwendbar ist.
Costa Rica:
Die Regierung Costa Ricas erklärt einen Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens mit der Wirkung, dass die Einschränkung der Anwendung des Übereinkommens dem pazifistischen Denken des Landes widerspricht und daher im Fall eines Konflikts mit der Anwendung dieses Übereinkommens Costa Rica, wo nötig, dem humanitären Recht Vorrang einräumen wird.
Estland:
Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens begründet die Republik Estland Gerichtsbarkeit über solche Straftaten, die gegen einen Staatsbürger von Estland begangen werden.
Demokratische Volksrepublik Korea:
Die Regierung der Volksrepublik Korea erachtet sich durch Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.
Kuwait:
Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 1 gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass zur Unterbreitung eines Streitfalles über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einer Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.
Nepal:
Die Regierung von Nepal benützt die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 und erklärt, dass sie sich nicht an Art. 22 Abs. 1 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Streitfall zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Vertragsparteien einer Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird, und stellt fest, dass in jedem einzelnen Fall die vorhergehende Zustimmung aller Vertragsparteien zur Unterbreitung des Streitfalles der Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 14 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal feststellt, dass die zuständigen nationalen Behörden über einen ihnen unterbreiteten Fall gemäß nationalem Recht und in derselben Weise entscheiden müssen, als sie über gemeinrechtliche strafbare Handlungen schwerer Art entscheiden würden. Folglich geht das Königreich der Niederlande davon aus, dass diese Bestimmung das Recht der zuständigen gerichtlichen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine Person, die angeblich eine Straftat gemäß Art. 9 Abs. 1 begangen hat, dann nicht zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen gerichtlichen Behörden schwerwiegende Erwägungen im Rahmen des Prozessrechtes darauf hinweisen, dass eine Strafverfolgung tatsächlich möglich wäre.
Tunesien:
Die Tunesische Republik erklärt, dass sie sich durch Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Türkei:
Erklärungen:
- 1. Die Republik Türkei wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber solchen Staaten anwenden, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält.
2. Die Republik Türkei ratifiziert dieses Übereinkommen nur hinsichtlich jenes Gebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden.
Schüssel
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