82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 13/2005) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Andorra | 11. Februar 2005 |
Belgien | 28. März 2005 |
Belize | 14. September 2005 |
Benin | 24. Jänner 2006 |
Bolivien | 20. Jänner 2006 |
Burkina Faso | 10. Oktober 2005 |
Dänemark (ohne Färöer Inseln) | 3. Juni 2005 |
Ecuador | 19. April 2006 |
Guyana | 16. November 2005 |
Lesotho | 16. September 2005 |
Liberia | 16. September 2005 |
Luxemburg | 20. Jänner 2006 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 19. Oktober 2005 |
Paraguay | 19. Juli 2005 |
Rumänien | 17. November 2005 |
Ungarn | 22. März 2006 |
Zypern | 18. August 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bolivien:
Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 lit. a genießen.
Auf Personen gemäß Art. 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Art. 23 lit. b dieses Übereinkommens angewendet.
Rumänien:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. a erforderlich sind. Personen gemäß Art. 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. b erforderlich sind.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Lettland am 14. November 2005 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Art. 23 erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 genießen.
Schüssel
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