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BGBl III 82/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 13/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

11. Februar 2005

Belgien

28. März 2005

Belize

14. September 2005

Benin

24. Jänner 2006

Bolivien

20. Jänner 2006

Burkina Faso

10. Oktober 2005

Dänemark (ohne Färöer Inseln)

3. Juni 2005

Ecuador

19. April 2006

Guyana

16. November 2005

Lesotho

16. September 2005

Liberia

16. September 2005

Luxemburg

20. Jänner 2006

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

19. Oktober 2005

Paraguay

19. Juli 2005

Rumänien

17. November 2005

Ungarn

22. März 2006

Zypern

18. August 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bolivien:

Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 lit. a genießen.

Auf Personen gemäß Art. 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Art. 23 lit. b dieses Übereinkommens angewendet.

Rumänien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. a erforderlich sind. Personen gemäß Art. 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. b erforderlich sind.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Lettland am 14. November 2005 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Art. 23 erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 genießen.

Schüssel

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