78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vorläufige Anwendung BGBl. III Nr. 169/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 211/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: | Abgabe der Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 3: |
Estland | 17. Jänner 2005 | - |
Frankreich | 1. April 2005 | 1. April 2005 |
Lettland | 14. Juni 2004 | 14. Juni 2004 |
Litauen | 28. Mai 2004 | 28. Mai 2004 |
Zypern | 8. Juni 2005 | - |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:
Estland:
Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:
- 1. Die zuständigen Behörden nach den Art. 4 bis 7 des Übereinkommens sind das Sicherheitspolizeiamt, die Zentrale Kriminalpolizei und die Polizeipräfekturen.
- 2. Die zuständige Behörde nach den Art. 8, 10 und 14 des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz.
Frankreich:
Zu Art. 7 Abs. 4:
Frankreich erklärt, dass die innerhalb der gesetzlichen Fristen durch die auszuliefernde Person erfolgende Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der mit der Beweisaufnahme beauftragten Kammer des örtlich zuständigen Berufungsgerichts, die die Auslieferung der betreffenden Person bewilligt hat, als Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung gilt.
Zu Art. 9:
Frankreich erklärt, dass die Vorschriften des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendbar sind, wenn die Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Zu Art. 12 Abs. 3:
Frankreich erklärt, dass es Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 unter den durch seine nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen anwendet.
Zu Art. 15:
Frankreich erklärt, dass folgende Behörden im Sinne der Art. 4 bis 8, 10 und 14 zuständig sind:
- - der örtlich zuständige Staatsanwalt (Procureur de la Republique. im Sinne des Art. 4;
- .
- - der örtlich zuständige Generalstaatsanwalt (Procureur General. im Sinne der Art. 6 und 8;
- . Lettland:
- 1. Gemäß Art. 9 erklärt die Republik Lettland, dass sie die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendet, wenn die Person gemäß Art. 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
- 2. Gemäß Art. 12 Abs. 3 erklärt die Republik Lettland, dass in den Fällen, in denen eine festgenommene Person die Zustimmung nach Ablauf der in Art. 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen gegeben hat, das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, wenn in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist.
- 3. Gemäß Art. 12 Abs. 3 erklärt die Republik Lettland, dass das in diesem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Verfahren in Fällen angewendet werden kann, in denen ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt wurde und in denen die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden ist.
- 4. Gemäß Art. 15 erklärt die Republik Lettland, dass die zuständige Behörde im Sinne der Art. 6 bis 8, 10 und 14 des Übereinkommens die Staatsanwaltschaft, General Office ist.
Litauen:
Gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass die auszuliefernde Person während der Anhörung durch den Richter des Bezirksgerichtes von Vilnius betreffend die Auslieferung dieser Person aus der Republik Litauen ihre Zustimmung zur Auslieferung aus der Republik Litauen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zurückziehen kann.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass die Republik Litauen sich das Recht zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 2. Gedankenstrich und Art. 12 Abs. 2 vorbehält.
Gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass:
- 1. das Ministerium für Justiz der Republik Litauen und das Amt des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen die zuständigen Behörden zur Ausübung der Funktionen gemäß Art. 4 des Übereinkommens sind;
- 2. das Amt des Generalstaatsanwaltes die zuständige Behörde zur Ausübung der Funktionen gemäß Art. 5, 6, 8, 10 und 14 des Übereinkommens ist;
- 3. das Bezirksgericht von Vilnius die zuständige Behörde gemäß Art. 7 des Übereinkommens ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung dieser Erklärung anwendbar ist.
Zypern:
Zu Art. 9:
Nach Maßgabe von Art. 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,
- a. ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat oder
- b. ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Zu Art. 12 Abs. 3:
Nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass sie beabsichtigt, Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens anzuwenden.
Zu Art. 15:
Nach Maßgabe von Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung die zuständige Behörde im Sinne der Art. 4 bis 8, 10 und 14 ist.
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