vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 75/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

75. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Paraguay am 13. Jänner 2006 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2005) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Paraguay folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 12 und Art. 96 des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Art. 11, Art. 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)